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3. Die Theorie vom wahren Staatsdienstvertrag macht aus
dem Entwicklungsgange desRechtsverhältnisses eineReihe
vonBRechtsgeschäften und sonstigen juristischen Thatsachen, welche
innerlich grundverschieden sind und planlos durcheinander laufen.
Der eigentliche Vertrag, mit welchem es beginnt, begründet
nur das allgemeine Gewaltverhältniss und durch dieses den ebenso
allgemeinen Alimentationsanspruch.
Dann bestimmt die Regierung durch freie einseitige Ver-
fügung die Verwendung zu einem bestimmten Amte, bewilligt
einen bestimmten Rang und bestimmten Gehalt; die letzteren
können später durch weitere Bewilligungen erhöht werden; jeder
solche Akt erzeugt neue Rechte des Beamten oder erweitert be-
stehende. Bei einem Privatdienstvertrag würde man es als eine
vertragsmässige Abänderung des ersten Vertrages auffassen;
innerhalb des Gewaltverhältnisses aber stellt es sich als ein
eigenartiges einseitiges Rechtsgeschäft dar.
Dazu kommen dann Abänderungen des Rechtsverhältnisses,
welche die Regierung zum Nachtheil des Beamten treffen kann,
kraft besonderer Ermächtigungen in dem das Rechtsverhältniss
normirenden Gesetze oder in einer ausdrücklichen Klausel des
Anstellungsvertrages: Versetzung in einstweiligen Ruhestand,
Kündigung u. s. w., das sind wohl befehlartige Erscheinungen.
Andere Verfügungen über den Beamten können nur getroffen
werden mit seiner Zustimmung: Versetzung in ein Amt von ge-
ringerem Range, Grehaltsverminderung, Versetzung eines Richters
überhaupt. Das müsste dann nothwendig wieder als wahrer
Vertrag aufgefasst werden, ebenso gut wie der Diensteintritts-
vertrag!!?), nur eben doch ein Vertrag ganz anderer Art.
gründet werde. Das scheint mir nicht zuzutreffen. Das O.-Tr. glaubt
allerdings hier eivilrechtliche Wirkungen des Ööffentlich-rechtlichen Aktes
vor sich zu haben.
1156) Auf diese Consequenz hat schon G. MEYER aufmerksam gemacht
(Annalen 1876, $. 671).