Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Nebenbei hätten wir auch das merkwürdige Ergebniss, dass der 
bisherige Staatsanwalt durch einen Verwaltungsakt der Regierung 
in sein neues Amt gesetzt wird, der Landrichter aber es durch 
einen Vertrag erwirbt. 
Endlich gibt es Verfügungen, welche ergehen müssen auf 
Gesuch des Beamten: Entlassung, Pensionirung. Werden sie von 
der Regierung dem Beamten angetragen, so ist es vielleicht als 
Vertrag aufzufassen, wenn derselbe seine Zustimmung gibt. 
Andernfalls ist eine solche erzwungene Verfügung kein Vertrag, 
obwohl ein contrarius actus zum Diensteintrittsvertrag, jedenfalls 
auch kein Befehl, sondern eben wieder etwas ganz Eigenthüm- 
liches. 
Für uns offenbart sich in all diesen Dingen von Anfang bis 
zu Ende nichts als die eine einseitig bindende Kraft des Staats- 
willens, wirkend unter verschiedenartigen Voraussetzungen und 
Bedingungen. Das ganze Beamtenverhältniss stellt sich dar als 
ein Process, eingeleitet durch eine von der Zustimmung des Be- 
troffenen bedingte Verfügung, fortgesetzt durch gleichartige Ver- 
fügungen, theils frei innerhalb der durch die erste begründeten 
Verfügungsgewalt sich bewegend, theils durch das von dieser 
Geschaffene beschränkt oder gebunden; durch neue Zustimmungen 
werden die Schranken erweitert, durch Gesuche positiv gebundene 
Verfügungen hervorgerufen; jede Verfügung schafft wieder neue 
Bestandtheile des Rechtsverhältnisses, massgebend für das Künftige. 
Die erste Verfügung unterscheidet sich nur durch ihren um- 
fassenderen Inhalt, ihre grössere Wichtigkeit, daher auch ihre 
Auszeichnung durch einen besonderen Namen; ihre Rechtsnatur 
ist die gleiche wie die der späteren. 
Das Bild wäre nicht vollständig, wenn man sich nicht auch 
die Rolle vergegenwärtigte, welche das Gesetz dabei spielt. Die 
Gesetze, welche die Rechtsverhältnisse der Beamten ordnen, sind 
nicht den Civilrechtssätzen vergleichbar, welche die Verträge der 
ihnen unterworfenen Contrahenten regeln. Sie sind Verwaltungs-
	        
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