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Nebenbei hätten wir auch das merkwürdige Ergebniss, dass der
bisherige Staatsanwalt durch einen Verwaltungsakt der Regierung
in sein neues Amt gesetzt wird, der Landrichter aber es durch
einen Vertrag erwirbt.
Endlich gibt es Verfügungen, welche ergehen müssen auf
Gesuch des Beamten: Entlassung, Pensionirung. Werden sie von
der Regierung dem Beamten angetragen, so ist es vielleicht als
Vertrag aufzufassen, wenn derselbe seine Zustimmung gibt.
Andernfalls ist eine solche erzwungene Verfügung kein Vertrag,
obwohl ein contrarius actus zum Diensteintrittsvertrag, jedenfalls
auch kein Befehl, sondern eben wieder etwas ganz Eigenthüm-
liches.
Für uns offenbart sich in all diesen Dingen von Anfang bis
zu Ende nichts als die eine einseitig bindende Kraft des Staats-
willens, wirkend unter verschiedenartigen Voraussetzungen und
Bedingungen. Das ganze Beamtenverhältniss stellt sich dar als
ein Process, eingeleitet durch eine von der Zustimmung des Be-
troffenen bedingte Verfügung, fortgesetzt durch gleichartige Ver-
fügungen, theils frei innerhalb der durch die erste begründeten
Verfügungsgewalt sich bewegend, theils durch das von dieser
Geschaffene beschränkt oder gebunden; durch neue Zustimmungen
werden die Schranken erweitert, durch Gesuche positiv gebundene
Verfügungen hervorgerufen; jede Verfügung schafft wieder neue
Bestandtheile des Rechtsverhältnisses, massgebend für das Künftige.
Die erste Verfügung unterscheidet sich nur durch ihren um-
fassenderen Inhalt, ihre grössere Wichtigkeit, daher auch ihre
Auszeichnung durch einen besonderen Namen; ihre Rechtsnatur
ist die gleiche wie die der späteren.
Das Bild wäre nicht vollständig, wenn man sich nicht auch
die Rolle vergegenwärtigte, welche das Gesetz dabei spielt. Die
Gesetze, welche die Rechtsverhältnisse der Beamten ordnen, sind
nicht den Civilrechtssätzen vergleichbar, welche die Verträge der
ihnen unterworfenen Contrahenten regeln. Sie sind Verwaltungs-