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gesetze, welche als handelnder Staatswille theilnehmen an der
Besorgung der Angelegenheiten des Staates. Sie nehmen Theil an
der Auswahl, welche die Regierung trifft, durch Festsetzung von
Anstellungsbedingungen, sie nehmen Theil an der Wahl der
Form des Aktes und vor Allem an der Bestimmung des Inhalts
des dadurch begründeten Rechtsverhältnisses. Der Unterschied
zwischen dieser Theilnahme und der äusserlichen Normirung,
welche der Civilrechtssatz gibt, zeigt sich praktisch im Falle einer
gesetzlichen Neuordnung des Beamtenrechts. Eine neue Rechts-
norm für civilrechtliche Verträge lässt die unter der Herrschaft
der alten, bereits abgeschlossenen grundsätzlich unberührt; die
Rechtsverhältnisse der Contrahenten bleiben geordnet, wie sie
waren; das Gesetz spricht nur für die künftigen Contrahenten,
es hat keine rückwirkende Kraft. Für das Verwaltungsgesetz
gilt dieser Grundsatz nicht; der Staat bestimmt damit souverän
seine eigenen Verhältnisse, auch die er schon vorfindet; es greift
in die bestehenden Beamtenverhältnisse ein wie eine der eben
geschilderten Verfügungen, nur ist es eine absolute, ungebundene
und eine allgemein gültige Es kann manchmal ausdrücklich
billige Rücksicht nehmen auf die Interessen der bereits unter
anderen Bedingungen angestellten Beamten; es hebt auch im
Zweifel nicht auf, was die Regierung auf Grund der bestehenden
Dienstverhältnisse durch Einzelverfügungen bereits endgültig
geordnet hat. Aber die aus dem Dienstverhältnisse fliessende
Verfügungsgewalt zu künftiger Einwirkung auf den Beamten
wird von selbst, ohne dass ausdrücklich eine rückwirkende Kraft
in Anspruch genommen sein musste, erweitert oder verengert,
die Berechnungsmassstäbe, die Schranken und Bedingungen für
künftige Verfügungen werden geändert.
Wenn z.B. das neue Gesetz der Regierung das Recht gibt,
Beamte einer gewissen Art in einstweiligen Ruhestand zu ver-
setzen, so trifft das von selbst auch diejenigen, deren Dienst-
vertrag abgeschlossen wurde zu einer Zeit, wo die Regierung