Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

(vgl. oben Anm. 53). Alles, was man auf dem Gebiete des 
öffentlichen Rechts Rechte des Staates nennt, ist nichts anderes, 
als eine derartige Zuständigkeitsverschiebung: was sonst der 
Staat seiner Verfassung nach nur in der Form des Gesetzes 
könnte, kann er hier als Regierung. Man mag sich die Sache 
anschaulicher und mehr im Sinne civilrechtlicher Denkweise 
zurechtlegen, indem man sagt: die Regierung sei es, die in dem 
Staatsdienstverhältniss Rechte erwerbe gegen den Beamten; so 
sieht es ja in der That aus. Nur darf nicht vergessen werden, 
dass mit dieser Ausdrucksweise das Rechtsverhältniss selbst ver- 
dreht wird: es besteht nicht zwischen dem Beamten und der 
Regierung, sondern zwischen jenem und dem Staat als Ganzem. 
Was man aber Rechte des Beamten nennt, das ist zu diesem 
das Gegenspiel.e. Lasannp kommt auf den Begriff zu sprechen 
bei Darlegung der Schranken, welche der Regierung in der Ver- 
fügung über den Beamten gezogen sind!!?). Dieselben sind 
theils thatsächliche, theils rechtliche. Thatsächliche, sofern durch 
die auf dem Anstellungsvertrage beruhenden Rechte des Beamten 
gegeben, rechtliche, sofern eine gesetzlich ausgesprochene Selbst- 
beschränkung des Staates die Verfügung der Regierung von 
Voraussetzungen abhängig macht. Eine thatsächliche Schranke 
gibt z. B. der Anspruch des Beamten auf Fortbezug seines Ge- 
halts; denn das ist ein Recht desselben. Rechtliche Schranken 
dagegen hindern die Regierung vielfach in der Entziehung der 
Amtsführung; denn auf diese hat der Beamte kein Recht. 
Die beiden Arten von Schranken, thatsächliche und recht- 
liche, scheinen mir aber ein und dasselbe Ding zu sein, nur von 
verschiedenen Seiten betrachtet. Es gibt keine unentziehbaren 
Gehälter, aber ganz frei würde der Staat hier nur eingreifen 
können in der Form des Gesetzes; die Regierung ist dazu regel- 
mässig nur ermächtigt unter gewissen Bedingungen, wie fest- 
118) Staatsrecht I, S. 479, 480.
	        
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