(vgl. oben Anm. 53). Alles, was man auf dem Gebiete des
öffentlichen Rechts Rechte des Staates nennt, ist nichts anderes,
als eine derartige Zuständigkeitsverschiebung: was sonst der
Staat seiner Verfassung nach nur in der Form des Gesetzes
könnte, kann er hier als Regierung. Man mag sich die Sache
anschaulicher und mehr im Sinne civilrechtlicher Denkweise
zurechtlegen, indem man sagt: die Regierung sei es, die in dem
Staatsdienstverhältniss Rechte erwerbe gegen den Beamten; so
sieht es ja in der That aus. Nur darf nicht vergessen werden,
dass mit dieser Ausdrucksweise das Rechtsverhältniss selbst ver-
dreht wird: es besteht nicht zwischen dem Beamten und der
Regierung, sondern zwischen jenem und dem Staat als Ganzem.
Was man aber Rechte des Beamten nennt, das ist zu diesem
das Gegenspiel.e. Lasannp kommt auf den Begriff zu sprechen
bei Darlegung der Schranken, welche der Regierung in der Ver-
fügung über den Beamten gezogen sind!!?). Dieselben sind
theils thatsächliche, theils rechtliche. Thatsächliche, sofern durch
die auf dem Anstellungsvertrage beruhenden Rechte des Beamten
gegeben, rechtliche, sofern eine gesetzlich ausgesprochene Selbst-
beschränkung des Staates die Verfügung der Regierung von
Voraussetzungen abhängig macht. Eine thatsächliche Schranke
gibt z. B. der Anspruch des Beamten auf Fortbezug seines Ge-
halts; denn das ist ein Recht desselben. Rechtliche Schranken
dagegen hindern die Regierung vielfach in der Entziehung der
Amtsführung; denn auf diese hat der Beamte kein Recht.
Die beiden Arten von Schranken, thatsächliche und recht-
liche, scheinen mir aber ein und dasselbe Ding zu sein, nur von
verschiedenen Seiten betrachtet. Es gibt keine unentziehbaren
Gehälter, aber ganz frei würde der Staat hier nur eingreifen
können in der Form des Gesetzes; die Regierung ist dazu regel-
mässig nur ermächtigt unter gewissen Bedingungen, wie fest-
118) Staatsrecht I, S. 479, 480.