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und einzuschränken. Namentlich wo etwa mehrere Beamte für
denselben Geschäftskreis angestellt sind und der Vorgesetzte über
die Geschäftsvertheilung bestimmt, ist es thatsächlich möglich,
einen Beamten so ziemlich bei Seite zu schieben. Aber eine
wirkliche Entziehung der Amtsführung dem Rechte nach kann
auch der Dienstbefehl des Vorgesetzten nicht bewirken; er ist
seinem Begriff nach immer nur Leitung der Amtsführung, welche
grundsätzlich als fortbestehend angesehen werden muss. Eine
Verfügung, welche dem Beamten auferlegt, sich bis auf Weiteres
aller Amtsthätigkeit zu enthalten, wäre kein Dienstbefehl mehr,
sondern eine Suspension und wäre rechtswidrig, wenn die vom
Gesetze für diese geordneten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Die Schranken, welche der Entziehung der Amtsführung
gesetzt sind, werden freilich praktisch wenig fühlbar !!?). Einmal
wird der Beamte eine blosse Entlastung sich meist gern gefallen
lassen; das macht einen äusserlichen Unterschied von der Gehalts-
entziehung. Sodann ist es grundsätzlich die Regierung selbst,
welche darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Recht-
mässigkeit ihrer Suspensionen, Versetzungen in einstweiligen Ruhe-
stand u. s. w. gegeben sind, ob der Dienstbefehl seinen recht-
mässigen Umfang eingehalten hat; darin zeigt sich gerade die
Natur des Gewaltverhältnisses; nur für folgenschwerere Fälle sind
eigene Entscheidungsbehörden geordnet. Wer in dem Landgerichts-
rath einen nicht zu ersetzenden Hort des Rechtes sieht, der wird
sagen, die Rechtsschranken seien hier schlecht geschützt; aber
desswegen sind es doch Rechtsschranken. In dieser Beziehung
sind die Rechtsschranken, welche den Gehaltsbezug decken, so
sehr viel besser nicht gestellt. Die Regierung entscheidet auch
hier in erster Linie; die Nachprüfung durch das Civilgericht,
welche in gewisser Frist beantragt werden kann, schützt in Wesent-
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110) SARWEY, Oeff. R. u. V.-Rechtspflege, S. 472; REHM in Annalen
1885, S. 198.