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lichem nur gegen unrichtige Berechnungen: denn die Verfügungen,
welche über die Amtsstellung getroffen werden und den Gehalts-
anspruch hauptsächlich beeinflussen, sind dieser Nachprüfung
entzogen 1?°).
Demnach ist die Selbstbeschränkung des Staates in allen
wesentlichen Stücken die gleiche bezüglich der Amtsführung, wie
bezüglich Gehalt und Rang. Die Amtsführung ist aber ein aus
dem Dienstverhältnisse fliessender Vortheil des Beamten, ein In-
teresse der Ehre hängt daran und ein Interesse der Macht. So-
weit sie durch die Selbstbeschränkung des Staates geschützt ist,
kann man von einem Rechte des Beamten sprechen in keinem
besseren, aber auch in keinem schlechteren Sinne als von dem
Rechte auf den Gehalt und von dem auf den Rang!?)).
Das Recht auf das Amt ist gerade eines der allereigen-
thümlichsten Stücke des Staatsdienstvertrages der Dienstherr nach
Civilrecht kann frei verzichten auf die Dienste des Gedungenen,
wenn er nur mit seinen Gegenleistungen fortfährt; die Regierung
kann das nicht. Wenn dieses bedeutsame Stück des Rechtsver-
hältnisses, in welchen die Machtstellung des deutschen Beamten-
thums ihren schärfsten Ausdruck findet, meist gar nicht zur
Geltung kommt, so ist daran vor Allem Schuld die Lehre vom
wahren Staatsdienstvertrage. Der civilrechtliche Beigeschmack
ist diesem Rechtsgeschäfte durch die Beilegung des Namens
öftentlichrechtlich doch niemals so ganz auszutreiben, dass man
nicht Bedenken trüge, die Folge des Erwerbs eines Rechtes auf
das Amt damit zu verbinden. Man scheut den Anklang an den
Feudalstaat. Stehen wir aber einmal fest und bewusst auf dem
Boden des öffentlichen Rechtes, so brauchen wir auch hier nicht
120) Entsch. d. Reichsgerichts in Civ.-Sachen XII, S. 70 ff.
121) Die Pr. Verf.-Urk. Art. 98 hatte ein Gesetz vorgesehen, „welches
den Staatsbeamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkom-
men angemessenen Schutz gewährt.‘ Beide Dinge sind also mit voller
Absicht gleich behandelt.