Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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lichem nur gegen unrichtige Berechnungen: denn die Verfügungen, 
welche über die Amtsstellung getroffen werden und den Gehalts- 
anspruch hauptsächlich beeinflussen, sind dieser Nachprüfung 
entzogen 1?°). 
Demnach ist die Selbstbeschränkung des Staates in allen 
wesentlichen Stücken die gleiche bezüglich der Amtsführung, wie 
bezüglich Gehalt und Rang. Die Amtsführung ist aber ein aus 
dem Dienstverhältnisse fliessender Vortheil des Beamten, ein In- 
teresse der Ehre hängt daran und ein Interesse der Macht. So- 
weit sie durch die Selbstbeschränkung des Staates geschützt ist, 
kann man von einem Rechte des Beamten sprechen in keinem 
besseren, aber auch in keinem schlechteren Sinne als von dem 
Rechte auf den Gehalt und von dem auf den Rang!?)). 
Das Recht auf das Amt ist gerade eines der allereigen- 
thümlichsten Stücke des Staatsdienstvertrages der Dienstherr nach 
Civilrecht kann frei verzichten auf die Dienste des Gedungenen, 
wenn er nur mit seinen Gegenleistungen fortfährt; die Regierung 
kann das nicht. Wenn dieses bedeutsame Stück des Rechtsver- 
hältnisses, in welchen die Machtstellung des deutschen Beamten- 
thums ihren schärfsten Ausdruck findet, meist gar nicht zur 
Geltung kommt, so ist daran vor Allem Schuld die Lehre vom 
wahren Staatsdienstvertrage. Der civilrechtliche Beigeschmack 
ist diesem Rechtsgeschäfte durch die Beilegung des Namens 
öftentlichrechtlich doch niemals so ganz auszutreiben, dass man 
nicht Bedenken trüge, die Folge des Erwerbs eines Rechtes auf 
das Amt damit zu verbinden. Man scheut den Anklang an den 
Feudalstaat. Stehen wir aber einmal fest und bewusst auf dem 
Boden des öffentlichen Rechtes, so brauchen wir auch hier nicht 
120) Entsch. d. Reichsgerichts in Civ.-Sachen XII, S. 70 ff. 
121) Die Pr. Verf.-Urk. Art. 98 hatte ein Gesetz vorgesehen, „welches 
den Staatsbeamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkom- 
men angemessenen Schutz gewährt.‘ Beide Dinge sind also mit voller 
Absicht gleich behandelt.
	        
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