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während des 19. Jahrhunderts, als „Bestätigungen der unbe-
dingten und ausgezeichneten Achtung der russischen Kaiser vor
diesem so ausserordentlich wichtigen Reichsgrundgesetz“, noth-
wendige Ergänzungen hinzugekommen. — Das speciellere
Hausgesetz, ohne im Grundprincip einer Aenderung unterworfen
zu werden, hat zweckentsprechende Modificationen im Detail er-
fahren, um das ganze, 1797 geschaffene Werk auf festere Basis
zu stellen. Eine durchgreifendere Neuordnung in diesem Sinne
erfolgte während der letzten Jahre zuerst durch einzelne Anord-
nungen und dann in zusammenfassender Weise durch das am
2. (14.) Juli 1886 publicirte kaiserliche russische Hausstatut.
Das Thronfolgegesetz brauchte hier nicht mit eingeschlossen
zu werden.
Das Thronfolgegesetz und Hausstatut von 1797 sind Institu-
tionen im Sinne des modernen Staates. Auch ihr historischer
Zusammenhang mit der Vergangenheit ist nur ein loser; von
einer traditionellen Reception derselben aus der eigenen Vorzeit
kann sogar kaum die Rede sein: vielmehr ist ihr Entstehen von
ihrem Schöpfer als Gegensatz zur früheren Regellosigkeit und
Zufälligkeit in der Thronfolge motivirt. Und mit Recht! Denn
nicht nur das 18. Jahrhundert stand in dieser Beziehung dem
Lande als warnendes Beispiel in frischer Erinnerung!
Es hat hier keinen Zweck, uns durch die mannigfachen
Wechselgestaltungen des dynastischen Erbrechtes in der russischen
Geschichte hindurchzuwinden. Wie auch bei anderen Völkern,
hatte diese Frage für die Geschichte des russischen Staates
seine eminente Bedeutung. Uebrigens finden sich auch hier die
unter analogen Verhältnissen unter arischen Völkern anzutreffenden
Entwicklungsphasen und Einzelgestaltungen mit dem entsprechen-
den individuellen Gepräge. Auch hier sehen wir ursprünglich
ein, betreffend die thatsächliche Bedeutung der einzelnen Bruch-
theile des Ganzen, sehr verschieden proportionirtes, von Erb-,
Einsetzungs-, Wahl- und Vertragsprincip gebildetes dynastisches