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dieses Gesetzes zu verfassen und zu verbreiten. Diese Apologie
ist ein eigen geartetes, klassisches Meisterwerk in der gesammten
Publicistik des 18. Jahrhunderts.
Sie ist verfasst vom Geistlichen Froran Procorowıcz und
betitelt „das Recht des monarchischen Willens“. Es handelt
sich dabei nicht so sehr um juristische Constructionen, als ganz
vorzugsweise um naturrechtliche und daneben theologische Dia-
lektik mit sehr zahlreichen historischen Nachweisen und mit
Berufungen auf das corpus juris civilis u.s.w. Auf naturrecht-
liche Ausgangspunkte wird das bürgerliche Recht der väterlichen
Gewalt zurückgeführt, wenn der Vater die Kinder für grobe
Vergehen gegen ihren Erzeuger des Erbes entsetzt. Denn dass
diese auf dasselbe kein (natürliches) Anrecht haben, sei ja ein-
leuchtend, wenn man bedenkt, dass aus dem Erbnachlass des
Vaters dessen Gläubiger zu allererst zu befriedigen seien und
eventuell das Ganze zu erhalten berechtigt sein können: und
nur solches Recht des Gläubigers sei ein Recht. Froran
Procorowicz erörtert ferner: Die christlichen Völker haben das
Recht der väterlichen Gewalt eingeschränkt; es ist dem Vater
sowohl das jus vitae ac necis an den Kindern, als auch das
Verkaufsrecht derselben zu Sclaven nicht mehr gestattet. Aber
das Vollmass der väterlichen Gewalt ist damit nicht untergegangen;
die modernen Machtbefugnisse des Vaters finden am Staatsober-
haupt, als oberstem Richter in der bürgerlichen Gesellschaft,
gleichsam ihre nothwendige Ergänzung.
Der Verfasser beruft sich auf die opinio doctorum, die ge-
gesammte naturrechtliche Literatur (an 300 Arbeiten), als mäch-
tige Zeugen der Richtigkeit seiner Deductionen, die im Resume
die naturrechtliche Gerechtigkeit und politische Vorzüglichkeit
des vom Zaren angeordneten Thronfolgegesetzes vor allen anderen
üblichen Systemen überzeugend und in jeder Beziehung unwider-
leglich machen wollen.
Der Zar ist (so wurde auch schon im Throngesetz von 1722