Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Person nicht — wie LABAnD es will — gelangen, indem man 
sich die Vielheit gegenüber der Einheit „wegdenkt“; sondern man 
muss eben auch die Person, als welche ein Organismus ist, als 
Einheit in der Vielheit zu erfassen suchen, beide Seiten des 
organischen Wesens im Auge belaltend. Daher ist zwar jede 
Person eine Einheit, und nur weil sie dieses ist, ist sie eine 
Person; aber sofern sie auch ein Organismus ist, insofern ist die 
Vielheit ihrer Glieder für ihren Begriff wesentlich. Physisch 
betrachtet ist eigentlich eine Person niemals ein Individuum. 
„Alles was wir als Individuum bezeichnen, ist vom naturalistischen 
Standpunkte aus betrachtet ein Collektivum. Die natürliche Ein- 
heit, das Atom, hat gar keine anschauliche Existenz“?°). In 
der Welt des Organischen ist eigentlich nur das Protoplasma, 
die Urzelle, ein Individuum; nur sie ist „etwas logisch Untheil- 
bares“; denn nur sie setzt sich nicht aus Theilorganismen zu- 
sammen. Alle höheren Organismen sind organisch verbundene 
Zeellenconglomerate; und es folgt aus dem Wesen des Organischen, 
dass die Eigenschaft, ein eigener Organismus, und die, Theil eines 
höheren Organismus zu sein, keine Gegensätze sind. Der höchste 
physische Organismus ist der Mensch; hier endet das Gebiet der 
Naturwissenschaft. Aber diese darwinistische Theorie muss, wie 
GHERKE ’®) treffend bemerkt, „nothwendig von der Anschauung 
ausgehen, dass dasselbe natürliche Entwicklungsgesetz, welches 
den Organismus der Einzelwesen bis zur Hervorbringung des 
Menschen gesteigert und vervollkommnet hat, jenseits dieser 
Grenze den Organismus des menschlichen Gemeinlebens zeugt 
und gestaltet. Sie wird, jemehr sie den Organismus des 
Individuums gesellschaftlich auffasst, um so leichter 
das gesellschaftliche Gemeinwesen organisch erklären.“ 
Das Gebiet der Rechtswissenschaft bilden ausschliesslich die 
75) JELLINER, Gesetz und Verordnung S. 193. 
76) Grundbegriffe des Staatsrechts, Zeitschr. f. d. ges, Staatswissenschaft 
Bd. XXX, S. 286.
	        
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