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lichen Rechts —- die Stadt Berlin mit ihren Bürgern verbindet,
findet seine begriffliche Erklärung nur darin, dass die Personen
der letzteren integrirende Theile jener Gesammtperson sind; dass
der die Gesammtperson erfüllende Gemeinwille sich organisch bildet
aus Willenspartikeln der von ihr umschlossnen Gliedpersonen.
Und ebenso steht es mit den Beziehungen der Gliedstaaten
zum Reiche. LABAnD meint: „Die Vorstellung des Reiches als eines
Subjekts von selbständigen öffentlichen Rechten und Pflichten kann
demnach nicht anders gewonnen werden, als dass man von den
Grliedstaaten abstrahirt, sie „wegdenkt,“ sie als vom Reich ver-
schiedene Persönlichkeiten ihm gegenüberstellt und sonach das
Reich nicht als eine zusammengefasste Vielheit, sondern als eine von
sämmtlichen Gliedstaaten, auch von der Summe derselben, ver-
schiedene Einheit erkennt.“ Dass das Reich in solcher Trennung
von den Gliedstaaten als besonderes Wesen thatsächlich nicht exi-
stiren könne, gibt LABAND selbst zu. Also ist diese Vorstellung
doch wohl eine Fiktion. Freilich warnt LABAnD Jeden, den es
angeht, vor einer polemischen Kritik dieser seiner Ansicht, indem
er ihn a priori als einen, „der geistigen Arbeit mit logischen
Begriffen nicht mächtigen oder nicht gewöhnten“* Menschen hin-
stellt. In der Hoffnung, dass dieses Urtheil in contumaciam
nicht ohne weiteres rechtskräftig wird, wagen wir es trotzdem,
zu behaupten, dass LaBınn’s „Abstraktion mit den thatsächlichen
Verhältnissen in Widerspruch stehe“. Denn der thatsächliche
Unterschied, welcher zwischen dem Reiche als einem aus Staaten
zusammengesetzten Staate und einem einfachen Staate besteht,
muss auch in einer wahrhaft realistischen und nicht fiktiven
Theorie der staatsrechtlichen Persönlichkeit des Reiches zum Aus-
druck kommen. Dies kann aber nur geschehen, wenn man das
Reich als eine organisch „zusammengefasste Vielheit“ betrachtet,
als eine organische Einheit, welche eben die Einheit sämmtlicher
Gliedstaaten und nicht etwas von dieser Verschiedenes ist. Etwas
einerseits von den einzelnen Staaten, andrerseits von deren Orga-