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alle diese Schulreglements im wesentlichen denselben Inhalt, der
sich auf den Grundtypus des Generallandschulreglements zurück-
führen lässt. Sie wiederholen allgemein den Grundsatz der all-
gemeinen Schulpflicht, die sich vom fünften bis zum dreizehnten
oder vierzehnten Liebensjahre erstreckt. Eine frühere Entlassung
ist jedoch mit Genehmigung des Inspektors und Schulmeisters
zulässig bei ausserordentlichen Fortschritten des Kindes. Der
Unterricht dauert im Winter täglich von 8 bis 11 Uhr Vormittags
und mit Ausnahme von Mittwoch und Sonnabend von 1 bis 4 Uhr
Nachmittags, im Sommer täglich 3 Stunden und zwar in der
Regel am Vormittage. Für die aus der Schule entlassenen, noch
unverheirateten Personen hält am Sonntage der Prediger eine
Katechisation in der Kirche und der Schulmeister eine Wieder-
holungsstunde in der Schule. Die Eltern hatten ein geringes
Schulgeld zu entrichten, welches für die Armen die Kirchen- und
Armenkasse des Orts zahlte. Stellte sich bei der Schulvisitation
heraus, dass Eltern oder Vormünder ihre Kinder nicht fleissig
zur Schule angehalten, so hatten sie 16 Gr. Strafe zur Schulkasse
zu zahlen.
Der Schulmeister wurde vor seiner Anstellung einer Prüfung
von dem Inspektor unterzogen und musste von diesem für tüchtig
befunden werden. Weitere Vorschriften für die Vorbildung der
Lehrer wurden nicht gegeben. Nur in den Landschulen der
kurmärkischen Aemter sollte niemand zum Schulmeister oder
Küster angenommen werden, der nicht in dem kurmärkischen
Küster- und Schullehrerseminar in Berlin eine Zeitlang gewesen
und darin den Seidenbau sowohl als die vortheilhafte und bei
den deutschen Schulen der Dreifaltigkeitskirche eingeführte Me-
thode des Schulhaltens gefasst habe. Für die. Vorbildung der
Lehrer sorgte jedoch der Staat ausser durch die schon bestehenden
Schullehrerseminare zu Stettin, Königsberg und Kloster Bergen
durch neue, welche errichtet wurden 1750 zu Berlin, 1767 zu
Klein-Doxen in Preussen, 1768 zu Breslau, 1778 zu Halberstadt,