Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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alle diese Schulreglements im wesentlichen denselben Inhalt, der 
sich auf den Grundtypus des Generallandschulreglements zurück- 
führen lässt. Sie wiederholen allgemein den Grundsatz der all- 
gemeinen Schulpflicht, die sich vom fünften bis zum dreizehnten 
oder vierzehnten Liebensjahre erstreckt. Eine frühere Entlassung 
ist jedoch mit Genehmigung des Inspektors und Schulmeisters 
zulässig bei ausserordentlichen Fortschritten des Kindes. Der 
Unterricht dauert im Winter täglich von 8 bis 11 Uhr Vormittags 
und mit Ausnahme von Mittwoch und Sonnabend von 1 bis 4 Uhr 
Nachmittags, im Sommer täglich 3 Stunden und zwar in der 
Regel am Vormittage. Für die aus der Schule entlassenen, noch 
unverheirateten Personen hält am Sonntage der Prediger eine 
Katechisation in der Kirche und der Schulmeister eine Wieder- 
holungsstunde in der Schule. Die Eltern hatten ein geringes 
Schulgeld zu entrichten, welches für die Armen die Kirchen- und 
Armenkasse des Orts zahlte. Stellte sich bei der Schulvisitation 
heraus, dass Eltern oder Vormünder ihre Kinder nicht fleissig 
zur Schule angehalten, so hatten sie 16 Gr. Strafe zur Schulkasse 
zu zahlen. 
Der Schulmeister wurde vor seiner Anstellung einer Prüfung 
von dem Inspektor unterzogen und musste von diesem für tüchtig 
befunden werden. Weitere Vorschriften für die Vorbildung der 
Lehrer wurden nicht gegeben. Nur in den Landschulen der 
kurmärkischen Aemter sollte niemand zum Schulmeister oder 
Küster angenommen werden, der nicht in dem kurmärkischen 
Küster- und Schullehrerseminar in Berlin eine Zeitlang gewesen 
und darin den Seidenbau sowohl als die vortheilhafte und bei 
den deutschen Schulen der Dreifaltigkeitskirche eingeführte Me- 
thode des Schulhaltens gefasst habe. Für die. Vorbildung der 
Lehrer sorgte jedoch der Staat ausser durch die schon bestehenden 
Schullehrerseminare zu Stettin, Königsberg und Kloster Bergen 
durch neue, welche errichtet wurden 1750 zu Berlin, 1767 zu 
Klein-Doxen in Preussen, 1768 zu Breslau, 1778 zu Halberstadt,
	        
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