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Unterrichts. Diese Bestimmungen waren nach den einzelnen
Provinzen und Konfessionen verschieden und konnten desshalb in
einem allgemeinen Gesetzbuche keine Aufnahme finden. Auf-
gehoben wurden sie jedoch durch das Allgemeine Landrecht
keineswegs. Auch erscheint der staatliche Charakter und die
Konfessionalität der Schule sehr wohl mit einander vereinbar.
An der Spitze der landrechtlichen Bestimmungen steht der
Fundamentalsatz des preussischen Schulrechts, welcher, ohne der
Kirche Erwähnung zu thun, ausspricht: „Schulen und Universi-
täten sind Veranstaltungen des Staates, welche den Unterricht der
Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht
haben* (8 1). Die Errichtung von Privaterziehungsanstalten ist
von der Genehmigung des Staates abhängig, der sich die Aufsicht
über dieselben vorbehält (88 2 ff... Ebenso stehen alle öffent-
lichen Schulen unter der Aufsicht des Staates ($ 9). Damit ist
ausgesprochen, dass diejenigen Personen, welche jene Aufsicht
ausüben, dies nicht aus eigenem Rechte oder als Vertreter irgend
einer Korporation oder physischen Person, sondern lediglich als
Organe des Staates thun. Insbesondere stehen die gemeinen
Schulen unter der Direktion der Gerichtsobrigkeit eines jeden
Orts unter Zuziehung der Geistlichkeit und der Gemeinde ($ 12).
Namentlich müssen die Kirchenvorsteher als Vertreter einer jeden
Gemeinde auf dem Lande und in kleinen Städten, in Erman-
gelung derselben Schulzen und Gerichte, sowie die Polizeimagi-
strate unter der Direktion der Obrigkeit und der Geistlichen die
Aufsicht über die äussere Verfassung der Schulanstalt über-
nehmen ($ 13). Die Ausübung der Aufsicht durch Obrigkeit
und Geistliche hat sich lediglich nach den vom Staate erlassenen
oder genehmigten Schulordnungen zu richten ($ 15). Die Be-
stellung der Schullehrer steht der Gerichtsobrigkeit zu, ist jedoch,
wenn der anzustellende Lehrer noch keine Zeugnisse seiner
Tüchtigkeit besitzt, bedingt durch eine vorherige Prüfung seitens
des Kreisinspektors oder Erzpriesters (88 22, 24, 25).