Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Unterrichts. Diese Bestimmungen waren nach den einzelnen 
Provinzen und Konfessionen verschieden und konnten desshalb in 
einem allgemeinen Gesetzbuche keine Aufnahme finden. Auf- 
gehoben wurden sie jedoch durch das Allgemeine Landrecht 
keineswegs. Auch erscheint der staatliche Charakter und die 
Konfessionalität der Schule sehr wohl mit einander vereinbar. 
An der Spitze der landrechtlichen Bestimmungen steht der 
Fundamentalsatz des preussischen Schulrechts, welcher, ohne der 
Kirche Erwähnung zu thun, ausspricht: „Schulen und Universi- 
täten sind Veranstaltungen des Staates, welche den Unterricht der 
Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht 
haben* (8 1). Die Errichtung von Privaterziehungsanstalten ist 
von der Genehmigung des Staates abhängig, der sich die Aufsicht 
über dieselben vorbehält (88 2 ff... Ebenso stehen alle öffent- 
lichen Schulen unter der Aufsicht des Staates ($ 9). Damit ist 
ausgesprochen, dass diejenigen Personen, welche jene Aufsicht 
ausüben, dies nicht aus eigenem Rechte oder als Vertreter irgend 
einer Korporation oder physischen Person, sondern lediglich als 
Organe des Staates thun. Insbesondere stehen die gemeinen 
Schulen unter der Direktion der Gerichtsobrigkeit eines jeden 
Orts unter Zuziehung der Geistlichkeit und der Gemeinde ($ 12). 
Namentlich müssen die Kirchenvorsteher als Vertreter einer jeden 
Gemeinde auf dem Lande und in kleinen Städten, in Erman- 
gelung derselben Schulzen und Gerichte, sowie die Polizeimagi- 
strate unter der Direktion der Obrigkeit und der Geistlichen die 
Aufsicht über die äussere Verfassung der Schulanstalt über- 
nehmen ($ 13). Die Ausübung der Aufsicht durch Obrigkeit 
und Geistliche hat sich lediglich nach den vom Staate erlassenen 
oder genehmigten Schulordnungen zu richten ($ 15). Die Be- 
stellung der Schullehrer steht der Gerichtsobrigkeit zu, ist jedoch, 
wenn der anzustellende Lehrer noch keine Zeugnisse seiner 
Tüchtigkeit besitzt, bedingt durch eine vorherige Prüfung seitens 
des Kreisinspektors oder Erzpriesters (88 22, 24, 25).
	        
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