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oder eine nach besonderen Grundsätzen gebildete Schulgemeinde
verstehen, kommt in der Schulorganisation nur als Trägerin ge-
wisser Schullasten in Betracht. Irgend welche aktive Thätigkeit
in der Schulverwaltung hat sie weiter nicht zu entwickeln. Nur
dem Schulpatron, der in den Städten allerdings zufällig meist
identisch ist mit der Gemeinde, stehen gewisse Anstellungs- und
Aufsichtsbefugnisse zu. Ausserdem bedient sich der Staat der
Kirchenvorsteher, Dorfgerichte und Polizeimagistrate zur Führung
der staatlichen Aufsicht. Die betreffenden Organe handeln aber
dann ledigiich als Organe des Staates, nicht als solche der kommu-
nalen Korporation. Die Schule ist also in keiner Hinsicht ein
Staatsinstitut, dessen Verwaltung etwa kommunalen Verbänden
übertragen ist, sie steht einzig und allein unter unmittelbarer
Staatsverwaltung.
Das Schulwesen ist aber trotz seines rein staatlichen Charak-
ters ein im wesentlichen konfessionelles. Zwar soll niemandem
wegen Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses der Zutritt in
öffentliche Schulen versagt werden. Doch wird, abgesehen von
ganz vereinzelten Ausnahmen, der Religionsunterricht nur in einer
Konfession ertheilt, welche diejenige der betreffenden Schule ist,
und welcher der Lehrer nothwendig angehören muss. Bei einer
konfessionell gemischten Bevölkerung wird daher in der Regel
auch die Errichtung mehrerer Schulen vorausgesetzt. Diese kon-
fessionelle Sonderung ist jedoch kein Zufall oder lediglich eine
Hinterlassenschaft aus der Zeit, wo es noch kein staatliches,
sondern nur ein kirchliches Unterrichtswesen gab. Die konfes-
sionelle Staatsschule ist vielmehr die nothwendige Folge des
Unterrichtssystems einerseits und des Schulverwaltungssystems
andererseits, sie beruht also auf untereinander verschiedenen
Gründen der Pädagogik und der Verwaltungsorganisation, welche
beide unausbleiblich dasselbe Ergebniss herbeiführen.
Der Hauptlehrgegenstand der Elementarschule ist die Religion,
alle anderen Fächer ordnen sich dem unter und bilden nur Mittel