Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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zum Zwecke, nämlich zur Erzielung der religiösen Bildung. Nach 
der Gesetzgebung Friedrich Wilhelms I., die zuerst die Schule der 
Kirche entzieht, ist der Unterricht im Ohristenthume eigentlich 
das einzige Lehrfach, das Lesen geschieht nur, damit die Kinder 
die Bibel aufschlagen und lesen lernen, Schreiben und Rechnen 
darf der Schulmeister nur mit den begabteren Kindern treiben. 
Noch das Generallandschulreglement von 1763 88 19ff. will von 
den sechs täglichen Unterrichtsstunden im Winter zwei und eine halbe 
auf die Religion, anderthalb auf das Lesen, anderthalb auf das 
Schreiben und eine halbe auf das Rechnen verwandt wissen. Sobald 
die Kinder über das Buchstabiren hinaus sind, wird nur aus der Bibel 
gelesen und Bibelsprüche geschrieben. Von den aufgeführten Schul- 
büchern sind sechs religiösen Inhalts, ausserdem werden noch das 
Buchstabir- und Lesebuch und ein Lehrbuch zum Unterricht in aller- 
hand nützlichen Dingen erwähnt. Die Anweisung für die Schul- 
lehrer in den Land- und niederen Stadtschulen, welche unter 
Friedrich Wilhelm II. am 16. December 1794 erlassen wurde 3°), 
hebt ausdrücklich hervor, dass der Religionsunterricht die Haupt- 
sache bilde, dem alles andere als nebensächlich nachzustehen 
habe. Die Schulen werden desshalb geradezu nach dem Charakter 
des Unterrichts als lutherische, reformirte und katholische be- 
zeichnet®!). Da alle Unterrichtsfächer von dem religiösen Mo- 
mente durchdrungen sind, kann die Religion, der Angelpunkt des 
ganzen Unterrichts, nur in einer Konfession ertheilt werden. 
Es ist daher eine nothwendige Folge des durchaus religiösen 
Unterrichtssystems, dass der Lehrer derjenigen Konfession ange- 
hört, welche die der Schule ist. Diese Folge erscheint so selbst- 
verständlich, dass sie die Schulreglements vielfach gar nicht aus- 
sprechen. Aber man kann daraus nicht schliessen, dass die 
8) MÜLLER, Schulgesetzgebung S. 203. 
st) Vgl, z.B. das Reglement für die reformirten Schulen in Kleve-Mark 
vom 10. Mai 1782 und das Reglement für die niederen katholischen Schulen 
in Schlesien vom 18. Mai 1801.
	        
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