Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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der Stellenbesitzer zur Zeit der Publikation des Reglements einer 
einzigen Konfession waren, musste auch der Schullehrer derselben 
angehören. Dagegen sollte in den Dörfern von noch gemischteren 
konfessionellen Verhältnissen der Schullehrer derjenigen Konfession 
sein, welcher er bisher gewesen. Der Schullehrer ertheilte dann 
allen Kindern den Unterricht im Schreiben, Lesen und anderen 
nicht zur Religion gehörigen Kenntnissen, hielt auch ein gemein- 
schaftliches Gebet und Gesang mit allen Kindern ab, ohne dabei 
einseitige Ansichten einer Religionspartei zu erwähnen. Des- 
gleichen durften die Lesebücher nichts von den Unterscheidungs- 
lehren enthalten. Den Religionsunterricht ertheilte der Schullehrer 
dagegen‘ nur den Kindern seiner Religionspartei. Die anderen 
Kinder blieben in den betreffenden Stunden fort, und für ihren 
Religionsunterricht hatte ihr Pfarrer, bei dem sie eingepfarrt waren, 
zu sorgen. Von den beiden Konsequenzen der konfessionellen 
Schule, der Konfessionalität des gesammten Unterrichts und der 
Konfessionalität des gesammten Lehrpersonals, wird also nur die 
erstere in Folge des unabweisbaren praktischen Bedürfnisses, 
nicht aber die letztere aufgegeben. Das Lehrpersonal muss einer 
bestimmten Konfession angehören, obgleich der Unterricht hier 
ausnahmsweise nicht konfessionell ist. Die in diesem Sinne, also 
lediglich hinsichtlich des Unterrichts konfessionslose Schule war 
jedoch nur ein Nothbehelf und eine nicht zu umgehende Durch- 
brechung des sonst allgemein herrschenden Systems der rein 
konfessionellen Staatsschule. 
Wenn trotz des veränderten Charakters des Schulwesens in 
Preussen und einer Reihe anderer deutscher Staaten der Reichs- 
deputationshauptschluss von 1803 noch einmal jeder Religion den 
ungestörten Besitz und Genuss ihres eigenthümlichen Kirchen- 
gutes und Schulfonds zusicherte, so konnte sich dies nur auf 
diejenigen Territorien beziehen, in denen die kirchliche Schule 
noch bestand. In dem preussischen Staatsgebiete war dieselbe 
jedenfalls gesetzlich beseitigt. 
Archiv für öffentliches Recht. IV. 1, 9
	        
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