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der Stellenbesitzer zur Zeit der Publikation des Reglements einer
einzigen Konfession waren, musste auch der Schullehrer derselben
angehören. Dagegen sollte in den Dörfern von noch gemischteren
konfessionellen Verhältnissen der Schullehrer derjenigen Konfession
sein, welcher er bisher gewesen. Der Schullehrer ertheilte dann
allen Kindern den Unterricht im Schreiben, Lesen und anderen
nicht zur Religion gehörigen Kenntnissen, hielt auch ein gemein-
schaftliches Gebet und Gesang mit allen Kindern ab, ohne dabei
einseitige Ansichten einer Religionspartei zu erwähnen. Des-
gleichen durften die Lesebücher nichts von den Unterscheidungs-
lehren enthalten. Den Religionsunterricht ertheilte der Schullehrer
dagegen‘ nur den Kindern seiner Religionspartei. Die anderen
Kinder blieben in den betreffenden Stunden fort, und für ihren
Religionsunterricht hatte ihr Pfarrer, bei dem sie eingepfarrt waren,
zu sorgen. Von den beiden Konsequenzen der konfessionellen
Schule, der Konfessionalität des gesammten Unterrichts und der
Konfessionalität des gesammten Lehrpersonals, wird also nur die
erstere in Folge des unabweisbaren praktischen Bedürfnisses,
nicht aber die letztere aufgegeben. Das Lehrpersonal muss einer
bestimmten Konfession angehören, obgleich der Unterricht hier
ausnahmsweise nicht konfessionell ist. Die in diesem Sinne, also
lediglich hinsichtlich des Unterrichts konfessionslose Schule war
jedoch nur ein Nothbehelf und eine nicht zu umgehende Durch-
brechung des sonst allgemein herrschenden Systems der rein
konfessionellen Staatsschule.
Wenn trotz des veränderten Charakters des Schulwesens in
Preussen und einer Reihe anderer deutscher Staaten der Reichs-
deputationshauptschluss von 1803 noch einmal jeder Religion den
ungestörten Besitz und Genuss ihres eigenthümlichen Kirchen-
gutes und Schulfonds zusicherte, so konnte sich dies nur auf
diejenigen Territorien beziehen, in denen die kirchliche Schule
noch bestand. In dem preussischen Staatsgebiete war dieselbe
jedenfalls gesetzlich beseitigt.
Archiv für öffentliches Recht. IV. 1, 9