Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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beziehungsweise aus denselben abgeleiteten Theorien. Indem aber 
JELLINEK die staatsrechtlichen Normen auch der ausserdeutschen 
constitutionellen Staaten in umfassendem Masse heranzog und den 
geschichtlichen Entwickelungsgang der Institutionen und Lehren, 
welche den Gegenstand seiner Erörterungen bilden, sorgfältig 
darzulegen sich bestrebte, hat er für die wissenschaftliche Bear- 
beitung und Lösung zahlreicher schwieriger Fragen des constitutio- 
nellen Staatsrechts eine ausgedehntere und tiefere und somit 
sicherere Grundlage gegeben. Dass der Verfasser auch in diesem 
Werke die Fähigkeit scharfen juristischen Denkens bekundet, 
braucht wohl kaum ausdrücklich hervorgehoben zu werden. Wenn 
er, besonders hinsichlich der Grundlehren, nicht wenige seiner 
früheren Behauptungen jetzt modificirt oder aufgegeben hat, so 
wird man darin eine Frucht gewissenhafter erneuter Prüfung zu 
begrüssen haben. Allerdings dürften auch manche seiner gegen- 
wärtigen Aufstellungen sich nicht als dauernd haltbar erweisen. 
Die rechtsgeschichtlichen, beziehungsweise rechtsvergleichen- 
den, Erörterungen hat JELLINEK als erste Abtheilung seines Buches 
(S. 1—188) der „Theorie des Gesetzes und der Verordnung“ 
(S. 189—412) vorausgeschickt. Vornehmlich den constitutionellen 
Rechtssätzen Englands, Frankreichs und Belgiens und den für 
dieselben massgebend gewordenen oder aus denselben abstrahirten 
Rechtsideen ist hier eine sorgfältige geschichtliche Verarbeitung 
zu Theil geworden; diese Ausführungen bieten insbesondere gegen- 
über den von L. v. STEIN und von GNEIST gegebenen, theilweise 
nur fragmentarischen, Nachweisen werthvolle Ergänzungen und 
Berichtigungen?). Viel kürzer hat JELLINEK die geschichtlichen 
Gestaltungen des Gesetzes- und des Verordnungsbegriffs (sowie 
die Geschichte der damit zusammenhängenden Institutionen) im 
deutschen Staatsrecht behandelt, anscheinend weil er voraussetzt, 
?) Jedoch nicht in allen Punkten erscheint JELLINEK's Polemik gegen 
Gneist's Auffassungen des englischen Staatsrechts als durchschlagend (vgl. 
insbes. unten, III, 5).
	        
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