Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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zustehen, insbesondere auch die Berechtigung und Verpflichtung 
bezüglich solcher Gegenstände Rechtsstreite zu führen. Da nun 
die Kaserne im Bezirk des XI. Armeecorps liege und von Theilen 
desselben benutzt werde, so sei die Corpsintendantur desselben, 
beziehungsweise die ihr unterstellte Garnisonsverwaltung das zur 
Verwaltung des Kasernengrundstücks und der dafür hergestellten 
Kanalanlage berufene Organ der preussischen Militärverwaltung. 
Der ersteren liege auch gemäss Circular-Rescript des Justiz- 
ministers vom 4. Juli 1828 und Erlass des Kriegsministers vom 
6. August 1828 Anstellung und Führung von Prozessen in An- 
gelegenheiten ihres Ressorts ob. Die Einrede der mangelnden 
gesetzlichen Vertretung des klagenden Reichs-Militärfiskus sei 
desshalb zu verwerfen. 
Jener Verwaltungsbefugniss des Landescontingents entspringe 
ferner zweifellos auch das Recht, Namens des Reichs-Militärfiskus 
Verträge abzuschliessen, welche jene den Zwecken der Heeres- 
verwaltung dienenden Gegenstände betreffen. Ob nun aber durch 
die in Bezug auf solche von der Landescontingentsverwaltung 
innerhalb des Kreises ihrer Verwaltungsbefugnisse abgeschlossenen 
Verträge, wie klagenderseits behauptet werde, stets der Reichs- 
Militärfiskus allein und direct berechtigt und verpflichtet werde, 
oder ob der Regel nach die von LaABAnD, Reichsstaatsrecht 
Band III, Abth. II S. 194, 195, 224 ausgeführte Ansicht zu- 
treffend sei, könne hier dahingestellt bleiben. Denn der Umstand, 
dass die hier in Frage stehende Grundgerechtigkeit den Interessen 
der im Eigenthum des Reiches stehenden Infanteriekaserne zu 
dienen bestimmt sei, beseitige jeden Zweifel daran, dass als der- 
jenige Militärfiskus, welchem sie durch den geschlossenen Vertrag 
habe bestellt sein sollen, von den Contrahenten der Reichs-Militär- 
fiskus gemeint gewesen sei. Die Eintragung des dem Militärfiskus 
von der Stadt Cassel eingeräumten dinglichen Rechts in das 
Grundbuch sei denn auch zu Gunsten des Reichs-Militär- 
fiskus erfolgt. 
Das Landgericht hat darauf im Uebrigen die Klage aus hier 
nicht interessirenden Gründen zurückgewiesen. 
Der Kläger erhob Berufung. Nach stattgehabter Verhand-
	        
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