Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Behauptung einzuschränken, dass die Rechtshandlungen der Militär- 
Verwaltung nicht den Reichsfiskus, sondern den Landesfiskus 
berechtigen und verpflichten, dass unter dem Militärfiskus in der 
Regel der Laandesfiskus und nur ausnahmsweise der Reichsfiskus 
zu verstehen sei. LABAND, der einzige Vertreter dieser Auffassung, 
lässt nur hinsichtlich der Vergütungen der Militärlasten und der 
Rayonbeschränkungen eine Ausnahme zu (LABAND, Staatsrecht 
des deutschen Reiches III, 2. 8. 194). 
Allein diese Disparität lässt sich nicht halten. Zunächst ist 
der Kreis der „Ausnahmen“ von LABAND zu eng gezogen. Nach 
88 149, 151 des Reichsbeamtengesetzes richten sich sämmtliche 
vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten der Militärverwaltung 
unmittelbar gegen den Reichsfiskus. Es würde an jedem inneren 
Grunde für die Annahme fehlen, dass für die Ansprüche der 
Offiziere und Mannschaften das Gegentheil der Fall sei. Jeder 
Zweifel wird aber beseitigt durch & 1 des Wohnungsgeldzuschuss- 
gesetzes vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt S 166), welcher 
ausspricht, dass die Offiziere ihr Gehalt aus der Reichskasse 
beziehen. Darnach bliebe für den Landesfiskus nur noch das 
(Gebiet des Rechtsverkehrs mit Privatpersonen übrig. Entscheidend 
gegen LABAND ist aber vor Allem, dass die Gelder der Militär- 
verwaltung Eigenthum des Reiches sind, während sie nach LABAND 
mit der Abführung an die Militärverwaltungen Landeseigenthum 
werden müssten. Trägt man Bedenken, das Eigenthumsrecht des 
Reiches an den Geldern aus $ 1 des Reichsgesetzes vom 25. Mai 
1873 zu folgern, so ergibt sich dasselbe zweifellos aus 88 134 in 
Verbindung mit 8 157 des Reichsbeamtengesetzes, woselbst sämmt- 
Militärkassen einschliesslich der von Personen des Soldatenstandes 
verwalteten für Reichskassen erklärt sind. Darnach treffen Verluste, 
welche die Militärkassen durch Defecte erleiden, soweit sie durch 
die Regresspflichtigen nicht gedeckt werden können, nicht den 
Landesfikus, sondern den Reichsfiskus, worüber übrigens in der 
Praxis niemals ein Zweifel bestanden hat. (Gehören aber alle 
Sachen, die die Militärverwaltung besitzt, einschliesslich des 
Geldes, dem Reiche, so wäre es doch wunderbar, für die obli- 
gatorischen Berechtigungen des Militärfiskus das Gegentheil
	        
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