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Behauptung einzuschränken, dass die Rechtshandlungen der Militär-
Verwaltung nicht den Reichsfiskus, sondern den Landesfiskus
berechtigen und verpflichten, dass unter dem Militärfiskus in der
Regel der Laandesfiskus und nur ausnahmsweise der Reichsfiskus
zu verstehen sei. LABAND, der einzige Vertreter dieser Auffassung,
lässt nur hinsichtlich der Vergütungen der Militärlasten und der
Rayonbeschränkungen eine Ausnahme zu (LABAND, Staatsrecht
des deutschen Reiches III, 2. 8. 194).
Allein diese Disparität lässt sich nicht halten. Zunächst ist
der Kreis der „Ausnahmen“ von LABAND zu eng gezogen. Nach
88 149, 151 des Reichsbeamtengesetzes richten sich sämmtliche
vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten der Militärverwaltung
unmittelbar gegen den Reichsfiskus. Es würde an jedem inneren
Grunde für die Annahme fehlen, dass für die Ansprüche der
Offiziere und Mannschaften das Gegentheil der Fall sei. Jeder
Zweifel wird aber beseitigt durch & 1 des Wohnungsgeldzuschuss-
gesetzes vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt S 166), welcher
ausspricht, dass die Offiziere ihr Gehalt aus der Reichskasse
beziehen. Darnach bliebe für den Landesfiskus nur noch das
(Gebiet des Rechtsverkehrs mit Privatpersonen übrig. Entscheidend
gegen LABAND ist aber vor Allem, dass die Gelder der Militär-
verwaltung Eigenthum des Reiches sind, während sie nach LABAND
mit der Abführung an die Militärverwaltungen Landeseigenthum
werden müssten. Trägt man Bedenken, das Eigenthumsrecht des
Reiches an den Geldern aus $ 1 des Reichsgesetzes vom 25. Mai
1873 zu folgern, so ergibt sich dasselbe zweifellos aus 88 134 in
Verbindung mit 8 157 des Reichsbeamtengesetzes, woselbst sämmt-
Militärkassen einschliesslich der von Personen des Soldatenstandes
verwalteten für Reichskassen erklärt sind. Darnach treffen Verluste,
welche die Militärkassen durch Defecte erleiden, soweit sie durch
die Regresspflichtigen nicht gedeckt werden können, nicht den
Landesfikus, sondern den Reichsfiskus, worüber übrigens in der
Praxis niemals ein Zweifel bestanden hat. (Gehören aber alle
Sachen, die die Militärverwaltung besitzt, einschliesslich des
Geldes, dem Reiche, so wäre es doch wunderbar, für die obli-
gatorischen Berechtigungen des Militärfiskus das Gegentheil