— 158 —
Seine Verwaltungsbefugnisse sind daher weit umfassender, als die
eines privatrechtlichen Verwalters, sie begreifen alle diejenigen
Befugnisse in sich, ohne welche die Führung eines Zweiges der
Staatsverwaltung gar nicht gedacht werden kann, also namentlich
auch die Befugniss, die durch die Verwaltung bedingten Rechts-
geschäfte abzuschliessen und die zu deren Durchführung und zum
Schutze des Verwaltungseigenthums erforderlichen Prozesse zu
führen.
In der darauf stattgefundenen mündlichen Verhandlung hat
das Berufungsgericht beschlossen, die Verhandlung zunächst auf
die Frage der Aktivlegitimation des Reichsmilitärfiskus und der
gesetzlichen Vertretung desselben durch die Intendantur des
XI. Armeecorps zu beschränken.
Demnächst ist das erste Urtheil dahin abgeändert, dass die
klagende Intendantur mit ihrer Klage abgewiesen ist, unter
Verurtheilung derselben in die Prozesskosten. In den Entschei-
dungsgründen wird ausgeführt:
„Auch wenn das Reich der richtige Kläger sei, so fehle
es doch an einer Bestimmung, aus welcher die Legitimation
der Intendantur herzuleiten sei. Die Intendantur wolle
dieselbe auf einem Umwege geltend machen, indem sie die
Behauptung aufstelle, dass sie die Vertreterin des preussi-
schen Kriegsministeriums, dieses aber Vertreter des Reiches
sel. Das letztere sei unrichttig. Wenn man auch davon
auszugehen hätte, dass nach der Reichsgesetzgebung_ die
Kontingents-Verwaltungen innerhalb ihres Verwaltungskreises
verfassungsmässig befugt seien, das Eigenthum des Reiches
zu verwalten, so sei doch in dieser Befugniss das Recht,
vor Gericht in Prozessen aufzutreten, nicht enthalten. Dem
blossen Verwalter einer fremden Sache stehe nicht das Recht
zu, den Eigenthümer in Prozessen über dieselbe zu vertreten.
Im preussischen Allg. Laandrechte sei dies ausdrücklich
ausgesprochen (8 123 des Allg. Landrechts, Theil I, Tit. 14),
und nach gemeinem Recht sei selbst die libera administratio
auf die laufende Verwaltung beschränkt. Eine Abweichung
des deutschen Staatsrechts von diesen civilrechtlichen Grund-