Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Seine Verwaltungsbefugnisse sind daher weit umfassender, als die 
eines privatrechtlichen Verwalters, sie begreifen alle diejenigen 
Befugnisse in sich, ohne welche die Führung eines Zweiges der 
Staatsverwaltung gar nicht gedacht werden kann, also namentlich 
auch die Befugniss, die durch die Verwaltung bedingten Rechts- 
geschäfte abzuschliessen und die zu deren Durchführung und zum 
Schutze des Verwaltungseigenthums erforderlichen Prozesse zu 
führen. 
In der darauf stattgefundenen mündlichen Verhandlung hat 
das Berufungsgericht beschlossen, die Verhandlung zunächst auf 
die Frage der Aktivlegitimation des Reichsmilitärfiskus und der 
gesetzlichen Vertretung desselben durch die Intendantur des 
XI. Armeecorps zu beschränken. 
Demnächst ist das erste Urtheil dahin abgeändert, dass die 
klagende Intendantur mit ihrer Klage abgewiesen ist, unter 
Verurtheilung derselben in die Prozesskosten. In den Entschei- 
dungsgründen wird ausgeführt: 
„Auch wenn das Reich der richtige Kläger sei, so fehle 
es doch an einer Bestimmung, aus welcher die Legitimation 
der Intendantur herzuleiten sei. Die Intendantur wolle 
dieselbe auf einem Umwege geltend machen, indem sie die 
Behauptung aufstelle, dass sie die Vertreterin des preussi- 
schen Kriegsministeriums, dieses aber Vertreter des Reiches 
sel. Das letztere sei unrichttig. Wenn man auch davon 
auszugehen hätte, dass nach der Reichsgesetzgebung_ die 
Kontingents-Verwaltungen innerhalb ihres Verwaltungskreises 
verfassungsmässig befugt seien, das Eigenthum des Reiches 
zu verwalten, so sei doch in dieser Befugniss das Recht, 
vor Gericht in Prozessen aufzutreten, nicht enthalten. Dem 
blossen Verwalter einer fremden Sache stehe nicht das Recht 
zu, den Eigenthümer in Prozessen über dieselbe zu vertreten. 
Im preussischen Allg. Laandrechte sei dies ausdrücklich 
ausgesprochen (8 123 des Allg. Landrechts, Theil I, Tit. 14), 
und nach gemeinem Recht sei selbst die libera administratio 
auf die laufende Verwaltung beschränkt. Eine Abweichung 
des deutschen Staatsrechts von diesen civilrechtlichen Grund-
	        
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