— 159 —
sätzen sei um so weniger zu vermuthen, 'als in Spezial-
gesetzen die Landes-Kontingents-Verwaltungen ausdrück-
lich als die gesetzlichen Vertreter des Reiches vor Ge-
richt bezeichnet und denselben dadurch Speziallvollmacht
ertheilt sei“.
Gegen dieses Urtheil ist von Seiten des Klägers die Revision
erhoben, mit dem Antrage:
Das angefochtene Urtheil aufzuheben, die Königliche In-
tendantur des XI. Armeecorps als gesetzliche Vertreterin
des Reichsmilitärfiskus in diesem Prozesse anzuerkennen und
als solche zuzulassen, die Sache selbst aber zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung über die für den Reichs-
fiskus eingelegte Berufung an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen und die Kosten dem Revisionsbeklagten zur Last
zu legen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers nach Verlesung des vorstehenden Antrags im Anschluss
an die vorstehenden näher bezeichneten Ausführungen verhandelt
und insbesondere geltend gemacht, es sei rechtsirrthümlich, wenn
das Berufungsgericht die civilrechtlichen Grundsätze über die
Verwaltung einer fremden Sache auf den vorliegenden Fall über-
trage. Das Reichsgericht hat darauf durch Urtheil vom 20. Dezem-
ber 1887 erkannt:
Das Urtheill des Kgl. Preuss. Oberlandesgerichts zu
Cassel vom 22. April 1887 wird aufgehoben, und die Sache
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über
die Kosten dieser Instanz wird dem Endurtheile vorbehalten.
Enntscheidungsgründe.
Die Entscheidung der Frage, ob die Intendantur eines
preussischen Armeecorps befugt ist, den Reichsmilitärfiskus bezüg-
lich der ihrer Verwaltung unterstellten Gegenstände im Prozesse
zu vertreten, hängt zunächst von dem rechtlichen Verhältnisse
ab, in welchem verfassungsmässig die Militärverwaltung der Einzel-
staaten zum deutschen Reiche steht. Da das Königreich Bayern