Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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sätzen sei um so weniger zu vermuthen, 'als in Spezial- 
gesetzen die Landes-Kontingents-Verwaltungen ausdrück- 
lich als die gesetzlichen Vertreter des Reiches vor Ge- 
richt bezeichnet und denselben dadurch Speziallvollmacht 
ertheilt sei“. 
Gegen dieses Urtheil ist von Seiten des Klägers die Revision 
erhoben, mit dem Antrage: 
Das angefochtene Urtheil aufzuheben, die Königliche In- 
tendantur des XI. Armeecorps als gesetzliche Vertreterin 
des Reichsmilitärfiskus in diesem Prozesse anzuerkennen und 
als solche zuzulassen, die Sache selbst aber zur anderweiten 
Verhandlung und Entscheidung über die für den Reichs- 
fiskus eingelegte Berufung an das Berufungsgericht zurück- 
zuverweisen und die Kosten dem Revisionsbeklagten zur Last 
zu legen. 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des 
Klägers nach Verlesung des vorstehenden Antrags im Anschluss 
an die vorstehenden näher bezeichneten Ausführungen verhandelt 
und insbesondere geltend gemacht, es sei rechtsirrthümlich, wenn 
das Berufungsgericht die civilrechtlichen Grundsätze über die 
Verwaltung einer fremden Sache auf den vorliegenden Fall über- 
trage. Das Reichsgericht hat darauf durch Urtheil vom 20. Dezem- 
ber 1887 erkannt: 
Das Urtheill des Kgl. Preuss. Oberlandesgerichts zu 
Cassel vom 22. April 1887 wird aufgehoben, und die Sache 
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das 
Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über 
die Kosten dieser Instanz wird dem Endurtheile vorbehalten. 
Enntscheidungsgründe. 
Die Entscheidung der Frage, ob die Intendantur eines 
preussischen Armeecorps befugt ist, den Reichsmilitärfiskus bezüg- 
lich der ihrer Verwaltung unterstellten Gegenstände im Prozesse 
zu vertreten, hängt zunächst von dem rechtlichen Verhältnisse 
ab, in welchem verfassungsmässig die Militärverwaltung der Einzel- 
staaten zum deutschen Reiche steht. Da das Königreich Bayern
	        
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