Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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teres und wird auch mittelbar durch den $ 1 Abs. 3 des citirten 
Gesetzes anerkannt. Was aber von den Sachen gilt, muss auch 
von den Forderungen und Verpflichtungen gelten, welche die 
Militärverwaltung erwirbt, beziehungsweise übernimmt, da es an 
einem Landes-Militärfiskus überhaupt fehlt. Die Kosten zur Be- 
streitung des Aufwands für das Heer werden vom Reiche ge- 
tragen, die Höhe der dafür erforderlichen Summen und die Art 
ihrer Verwendung wird durch den Reichshaushalts-Etat festgestellt 
und über die Verwendung der Gelder ist durch den Reichskanzler 
dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährliche 
Rechnung zu legen (Art. 62 und 72 der Reichsverfassung); Er- 
sparnisse fallen der Reichskasse zu. Angesichts dieser Bestim- 
mungen scheint die Annahme geboten, dass durch die von der 
Militärverwaltung geschlossenen Verträge nur der Reichsfiskus 
berechtigt und verpflichtet wird. Es wäre auch staatsrechtlich 
nicht zu rechtfertigen, dass eine Staatsverwaltung, deren Ein- 
nahmen und Ausgaben nur im Reichsetat festgestellt, im Landes- 
etat aber gar nicht erwähnt werden, den Landesfiskus zu ver- 
pflichten befugt sein sollte. Es kann daher der gegentheiligen 
Ansicht, nach welcher formell der ILaandesfiskus verpflichtet, ma- 
teriel aber das pecuniäre Resultat auf das Reich übertragen 
werden soll, nicht beigepflichtet werden (vgl. LABAND, Staatsrecht 
Bd. IT, Abth. 2, S. 190 ff. und dagegen G. MEvER, Deutsches 
Verwaltungsrecht S. 39 und 40, Note 18). 
Wenn-nun anerkannt werden muss, dass die Militärverwal- 
tung von den Einzelstaaten selbständig geführt wird, dass es aber 
andererseits keinen Landes-Militärfiskus gibt, und dass die Militär- 
verwaltung bezüglich ihrer Einnahmen und Ausgaben dem Reiche 
gegenüber Rechnung abzulegen hat, so lässt sich der Schluss nicht 
abweisen, dass die Einzelstaaten die Militärverwaltung zwar selb- 
ständig, aber in Rechnung und in Vertretung des Reiches führen. 
Die selbständige Verwaltung eines bestimmten Zweiges der Staats- 
hoheitsrechte schliesst aber nothwendig auch das Recht zum Ab- 
schluss von Rechtsgeschäften, welche für die Zwecke der Verwal- 
tung erforderlich sind, und nicht minder das Recht zur Prozess- 
führung in sich, da ohne diese Rechte, das heisst ohne die 
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