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teres und wird auch mittelbar durch den $ 1 Abs. 3 des citirten
Gesetzes anerkannt. Was aber von den Sachen gilt, muss auch
von den Forderungen und Verpflichtungen gelten, welche die
Militärverwaltung erwirbt, beziehungsweise übernimmt, da es an
einem Landes-Militärfiskus überhaupt fehlt. Die Kosten zur Be-
streitung des Aufwands für das Heer werden vom Reiche ge-
tragen, die Höhe der dafür erforderlichen Summen und die Art
ihrer Verwendung wird durch den Reichshaushalts-Etat festgestellt
und über die Verwendung der Gelder ist durch den Reichskanzler
dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährliche
Rechnung zu legen (Art. 62 und 72 der Reichsverfassung); Er-
sparnisse fallen der Reichskasse zu. Angesichts dieser Bestim-
mungen scheint die Annahme geboten, dass durch die von der
Militärverwaltung geschlossenen Verträge nur der Reichsfiskus
berechtigt und verpflichtet wird. Es wäre auch staatsrechtlich
nicht zu rechtfertigen, dass eine Staatsverwaltung, deren Ein-
nahmen und Ausgaben nur im Reichsetat festgestellt, im Landes-
etat aber gar nicht erwähnt werden, den Landesfiskus zu ver-
pflichten befugt sein sollte. Es kann daher der gegentheiligen
Ansicht, nach welcher formell der ILaandesfiskus verpflichtet, ma-
teriel aber das pecuniäre Resultat auf das Reich übertragen
werden soll, nicht beigepflichtet werden (vgl. LABAND, Staatsrecht
Bd. IT, Abth. 2, S. 190 ff. und dagegen G. MEvER, Deutsches
Verwaltungsrecht S. 39 und 40, Note 18).
Wenn-nun anerkannt werden muss, dass die Militärverwal-
tung von den Einzelstaaten selbständig geführt wird, dass es aber
andererseits keinen Landes-Militärfiskus gibt, und dass die Militär-
verwaltung bezüglich ihrer Einnahmen und Ausgaben dem Reiche
gegenüber Rechnung abzulegen hat, so lässt sich der Schluss nicht
abweisen, dass die Einzelstaaten die Militärverwaltung zwar selb-
ständig, aber in Rechnung und in Vertretung des Reiches führen.
Die selbständige Verwaltung eines bestimmten Zweiges der Staats-
hoheitsrechte schliesst aber nothwendig auch das Recht zum Ab-
schluss von Rechtsgeschäften, welche für die Zwecke der Verwal-
tung erforderlich sind, und nicht minder das Recht zur Prozess-
führung in sich, da ohne diese Rechte, das heisst ohne die
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