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Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nach der Reichs-
verfassung die Kontingentsverwaltungen der Einzelstaaten, vorbe-
hältlich der sich aus der Verfassung selbst ergebenden Beschrän-
kungen, zur selbständigen Verwaltung des Militärwesens und
insbesondere zur selbständigen wirthschaftlichen Armeeverwaltung
auf Rechnung und in Vertretung des Reichs berechtigt sind, dass
sie in dieser Beziehung den Reichsfiskus (Reichs-Militärfiskus)
sowohl beim Abschluss von Rechtsgeschäften als im Prozess zu
vertreten befugt sind und dass in Folge dessen eine Vollmacht
des Reichskanzlers zur Führung eines Prozesses bezüglich der
dem Ressort der Militärverwaltung unterliegenden Gegenstände
nicht erforderlich ist, vielmehr die Frage, welche spezielle Be-
hörde die Landeskontingents-Verwaltung in einem einzelnen Pro-
zess zu vertreten habe, in Ermangelung reichsgesetzlicher Bestim-
mungen nach dem Landesrecht beurtheilt werden muss. Für den
vorliegenden Fall erscheint es nun nicht zweifelhaft, dass zur Füh-
rung des gegenwärtigen Prozesses die Intendantur des XI. Armee-
corps befugt ist. Denn abgesehen davon, dass die Corpsinten-
danturen als Provinzialbehörden nach den in Preussen bestehenden
Grundsätzen bezüglich der zu ihrem Ressort gehörenden Gegen-
stände zur Vertretung der Militärverwaltung im Prozess befugt
sind (vgl. Erlass des preussischen Kriegsministers vom 6. August
1828 und des Justizministers vom 4. Juli 1828) herrscht nach
Ausweis des Thatbestandes des zweiten Urtheils unter den Par-
teien kein Streit, dass das Königlich preussische Kriegsministerium
die Anstellung der vorliegenden Klage genehmigt habe.
Mit der vorstehenden Entscheidung tritt der Senat auch nicht
mit anderen Entscheidungen des Reichsgerichts in Widerspruch.
Zunächst erscheinen die Urtheile des Reichsgerichts, durch welche
der Landesfiskus als der richtige Beklagte bei Klagen aut
Rückzahlung zu viel gezahlter Zölle und Reichsstempelabgaben
erklärt worden ist (vgl. Entscheidungen Bd. V S. 34, Bd. XI
S. 65, 93, 96) für den hier vorliegenden Fall von keiner Be-
deutung.
Allerdings nimmt LapanD (a. a. OÖ. 8. 194) an, dass die
Militärverwaltung in dieser Beziehung der Zollverwaltung gleich