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von der herrschenden Lehre abweichenden, theoretischen Ueber-
zeugungen darzulegen versuchen.
TI.
Die Darstellung seiner „Theorie des Gesetzes und der Ver-
ordnung“ hat JELLINEK in zwei Abschnitte zerlegt. Der erste
enthält „einleitende Untersuchungen“; der zweite („dogmatische
Untersuchungen“) entwickelt die unmittelbar auf den Gegenstand
des Werkes bezüglichen Ansichten des Verfassers.
Die einleitenden Betrachtungen sind sehr kurz gefasst.
Sie beschränken sich auf eine Feststellung des Staatsbegriffs
(S. 189—205) und auf eine Orientirung über die Organe und
über die Funktionen des Staates (8. 205—213 und 8. 213— 225).
Von einer rechtsphilosophischen, beziehungsweise auf Fragen der
allgemeinen Rechtslehre zurückgreifenden, Fundirung seiner Sätze
hat der Verfasser, wenigstens principiell, absehen zu müssen
geglaubt (Vorwort S. IX). Dieser, wenn auch leicht erklärliche,
Verzicht ist zu bedauern. Insbesondere würde JELLINER vielleicht
durch ein näheres Eingehen auf den für seine Untersuchungen so
sehr massgebenden Begriff des Rechtssatzes in der Abgrenzung
sowohl zwischen formellen und materiellen Gesetzen als zwischen
Rechts- und Verwaltungsverordnungen zu theilweise anderen Resul-
taten gelangt sein). Allerdings ist er der Ansicht, dass dem
Begriff des Rechtssatzes für unsere Erkenntniss überhaupt nur
eine schwankende Grenze gezogen sei (S. 379 Anm. 19); aber
weshalb sollte das juristische Denken für eine präcise und sichere
Feststellung dieses Begriffs mit einem besonderen Unvermögen
behaftet sein?
In seinen Erörterungen über den Staatsbegriff hat JELLI-
NEK seinen früheren, in der „Lehre von den Staatenverbindungen“
dargelegten Anschauungen vielfach sehr bemerkenswerthe Modi-
ficationen — oder, wie ich wohl sagen darf, Correcturen — zu
*) Vgl. unten III, 1 und 5.