Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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stehe. Allein mit Recht ist diese Analogie schon von anderer 
Seite (vgl. G. MEYER, Verwaltungsrecht Bd. II S. 40, Note 18) 
als unzutreffend bezeichnet. Der Einzelstaat erhebt zwar die Zölle 
für Rechnung des Reichs, er ist aber nur verpflichtet, die Rein- 
erträge an das Reich abzuliefern und insoweit Schuldner des 
Reichs. Die Verwaltung ist im Uebrigen, vorbehältlich des Auf- 
sichtsrechts des Reichs, lediglich Sache der Einzelstaaten und 
werden auch die Ausgaben der Verwaltung ausschliesslich von den 
Einzelstaaten bestritten. Im Reichsetat werden daher auch nur 
die an das Reich abzuliefernden Ueberschüsse gebucht, während 
abweichend von dem Etat der Militärverwaltung der Etat der 
Ziollverwaltung durch die Gesetzgebung der Einzelstaaten festge- 
stellt wird. Gerade durch den Umstand, dass alle militärischen 
Ausstattungsstücke dem Reichsfiskus gehören und dass der Etat 
für die Militärverwaltung durch Reichsgesetz festgestellt wird, wird 
das Argument beseitigt, auf Grund dessen das Reichsgericht in 
Zioll- und Reichsstempelsachen den Landesfiskus für das berechtigte 
Prozesssubject erklärt hat. 
Was aber die Entscheidungen des Reichsgerichts über die: 
Vertretung des Reichsmilitärfiskus anlangt, so ist bisher eine 
principielle Entscheidung der Frage, wer denselben in Prozessen 
zu vertreten habe, noch nicht ergangen. In den beiden Urtheilen, 
welche in der von den Mitgliedern des Gerichtshofes herausge- 
gebenen Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts ent- 
halten sind, ist die hier erörterte Frage offengehalten. In der 
ersten dieser Entscheidungen (Entscheidungen Bd. VIII 8.1) ist 
ausdrücklich die Annahme als eine mögliche hingestellt, dass die 
Laandeskontingents-Verwaltungen innerhalb ihres Verwaltungskreises 
ermächtigt seien, die Interessen des Reichs hinsichtlich derjenigen 
Gegenstände zu vertreten, welche im Eigenthum des Reichs stehen, 
aber in ihrem Besitze sich befinden. Der Senat tritt daher mit 
dieser Entscheidung nicht in Widerspruch, wenn er in dem gegen- 
wärtigen Prozess diese Annahme für rechtlich nothwendig er- 
achtet. In dem zweiten Fall (Entscheidungen Bd. XV 8. 37) 
findet sich gleichfalls eine principielle Entscheidung der Frage 
nicht. Auch abgesehen von diesen Urtheilen sind dem Senat
	        
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