Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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keine Entscheidungen bekannt geworden, welche mit der hier ge- 
troffenen in Widerspruch stehen. In einzelnen Fällen ist die 
Befugniss der Intendantur zur Vertretung des Reichs-Militärfiskus 
nicht beanstandet worden, in anderen Fällen ist eine Vollmacht 
des Reichskanzlers von Seiten der Landeskontingents-Verwaltung 
beigebracht und Seitens des Gerichts der Legitimationspunkt 
durch die beigebrachte Vollmacht für geordnet erklärt. Nirgends 
ist aber ausgesprochen, dass eine Vollmacht des Reichskanzlers 
nothwendig wäre. Die Frage aber, ob neben der Landes- 
kontingents-Verwaltung auch der Reichskanzler zur Vertretung des 
Reichs-Militärfiskus befugt ist und mithin eine von ihm beigebrachte 
Vollmacht als die Vollmacht eines gesetzlichen Vertreters des 
Reichs-Militärfiskus angesehen werden kann, wie dies von einzelnen 
Senaten des Reichsgerichts angenommen worden ist, bedarf im 
vorliegenden Falle keiner Entscheidung.
	        
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