Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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des Kirchenregiments massgebende allgemeine Wille (das Gesetz) vom Landes- 
herrn für Staat und Kirche in verschiedener Form (mit dem Land- 
tag bezw. mit der Landessynode) und mit verschiedener Wirkung 
(staatliche, rein kirchliche Wirkung) hervorgebracht wird. Dann ist deutlich 
die Gewalt rechtlich unterschieden, welche dem Landesherrn als Landes- 
herın und als Oberbischof zusteht. Die Art der Verwaltungsorganisation 
dagegen vermag als solche, wie ich glaube, keinen Gewaltunterschied und 
damit auch keinen Wesensunterschied von Staat und Kirche hervorzu- 
bringen. 
Der Entwickelung des landesherrlichen Kirchenregiments ist der 8 9 
(S. 102—111), der heutigen Gestaltung desselben, sowie dem Inhalt der 
laudesherrlichen Kirchengewalt die 88 10—13 (S. 112—144) gewidmet. 
Zu einer Polemik, namentlich gegen Dove, giebt (S. 103) die Ausführung 
Anlass, dass die Kirchengewalt des Landesherrn „als eine souveräne zu be- 
zeichnen ist“. Damit will der Verfasser ein Zweifaches sagen. Einmal dass 
die Kirchengewalt in dem Landesherrn ihren höchsten Träger findet: 
denn in der Reichsgewalt ist keine Kirchengewalt enthalten. Zum andern, 
dass die Kirchengewalt in dem Landesherrn ihren einzigen Träger findct. 
Alle rechtliche Gewalt in der Kirche ist eine von dem Landesherrn ab- 
geleitete (auch das geistliche Amt, soferne es rechtliche Amtsbefugniss ge- 
währt, ist, wie der Verfasser auf S. 106, 107 zutreffend ausführt, ein vom 
Landesherrn abgeleitetes), und — es giebt keine rechtliche Gewalt in 
der Kirche, welche dem Landesherrn sich überordnen, ihn zur Rechenschaft 
ziehen, ihn etwa absetzen und „für anderweitige Führung des Regimentes 
Sorge tragen“ könnte. Das Letztere wird von Dove behauptet, um den Satz 
zu begründen, dass der Landesherr ein Diener der Kirche, „nicht Monarch 
in der Kirche“ sei. Ein Absetzungsrecht seitens der „Kirche“ behauptet 
Dovz für den Fall, dass der Landesherr „etwas wider das Evangelium 
setzt*. Zweifellos hat FRIEDBERG Recht gegen diese Ansicht Dove’s zu pole- 
misiren. Hätten etwa die preussischen Altlutheraner unter Berufung darauf, 
dass die Union mit ihrer Abendmahlsgemeinschaft und ihrer neuen Agende 
„wider das Evangelium“ sei, die preussische Landeskirche zur Geltendmachung 
ihres Absetzungsrechts auffordern können ? Zweifellos nicht. Niemand würde 
es auch nur für nöthig erachtet haben, in die Discussion einer solchen Frage 
einzutreten, und zwar von Rechtswegen. 
Aus der Thatsache, dass der Landesherr der höchste Träger des Kirchen- 
regiments ist, folgert FRIEDBERG mit Recht die rechtliche Unverant- 
wortlichkeit desselben. Der Landesherr kann von Rechtswegen von Nie- 
mand kirchlich gestraft, folglich auch von Niemand abgesetzt werden. In 
diesem Sinne ist er innerhalb der Kirche allerdings souverän. 
Würde daraus auch getolgert werden können, dass die Macht des 
Landesherrn in der Kirche eine unbeschränkte ist? Keineswegs. Der 
Landesherr kann nicht bloss kraft der positiven Kirchenverfassung in der
	        
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