Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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handenen Kirchen reservirt, sondern sich auch das Patronatsrecht über die 
später noch in Greifswald entstehenden Kirchen vorbehalten habe. 
Im Zusammenhange hiermit erscheint ihm dann auf Seite 5 bis 8 die 
Schenkung der Kirche der Neustadt und ihres Patronates an das Kloster zum 
Heiligen Geist als ein arger Verstoss gegen die Reservatrechte des Klosters. 
Zwar nimmt WOLTERSDORF den schenkenden Landesherrn sammt seinen 
Räthen und zahlreichen Zeugen der Schenkung gegen den von anderer 
Seite erhobenen Vorwurf in Schutz: dass alle jene Personen bei dem Schen- 
kungsact an das Patronatsrecht des Klosters einfach nicht gedacht hätten; 
allein wenn er statt dessen annimmt, der Landesherr habe sich vielleicht in 
gutem Glauben zu der Schenkung für berechtigt erachtet, so dürfte dabei 
doch übersehen sein, dass die mitgetheilte Schenkungsurkunde deutlich er- 
kennen lässt, wie der Landesherr die Schenkung mit dem vollen Bewusstsein 
ihrer Tragweite vollzieht. 
Er verschenkt die Kirche und das Patronat derart, dass die Schenkung 
erst nach dem Tode des zur Zeit der Schenkung vorhandenen Pfarrherrn in 
Kraft treten soll; und ohne Präjudiz für denselben. Nach der von WOLTERS- 
DORF unmittelbar vorher gegebenen Darstellung konnte aber der Pfarrherr 
nur von dem Kloster instituirt sein; und da der Landesherr sich somit 
wissentlich mit dem Kloster in Widerspruch versetzt, so muss die Erklärung 
dieser Schenkung auch wohl unter diesem Gesichtspunkte gesucht werden. 
Und gerade dabei dürfte sich ein interessanter Einblick in die Ent- 
wicklung des Patronatsrechtes eröffnen. 
In dem Vorbehalte bei der Belehnung (1249) dürfte das Hauptgewicht 
auf das omne zu legen sein, und da Letzteres nicht zu den Kirchen, son- 
dern zu dem jus gehört, scheint der Vorbehalt gerade darin zu gipfeln, 
dass das Kloster sich das volle Patronatsrecht vorbehalten wollte. 
Veranlassung hierzu mochte vielleicht in dem Satze des Kirchenrechtes 
gegeben sein: dass nur derjenige das volle Patronatsrecht erwirbt, welcher 
J. den Grund und Boden zur Erbauung der Kirche anweist; 2. die Kirche 
selbst erbaut, und 3. die Ausstattung des Amtes besorgt. 
WOLTERSDORF selbst nimmt an, dass die Bürgerschaft Greifswalds zur 
Erbauung ihrer Kirchen und Dotierung derselben viel gethan habe, und so 
konnte dieselbe nach den Grundsätzen des Kirchenrechtes wohl das Patronat 
in solidum neben dem Kloster beanspruchen. 
Wenn der Landesherr desshalb die Stadt vom Kloster zu Lehen nahm, 
aber das volle Patronatsrecht des Letzteren anerkannte, so richtete sich 
dieses Reservat gegen die Bürgerschaft der Stadt. Vielleicht erhielt dieselbe 
als Aequivalent hierfür schon damals das weitgehende Aufsichtsrecht des 
Rathes über die kirchliche Vermögensverwaltung, über dessen Entstehung 
uns sonst nichts bekannt ist, als dass es von Anfang an vorhanden. 
Umfasste der Vorbehalt von 1249 nur das volle Patronat an den schon 
vorhandenen Kirchen, so konnte nach Gründung der neustädtischen Kirche 
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