— 184 —
Vorschriften wunderbarer Weise nur gestattet, Windhunde und Jagdhunde.
nicht aber andere Hunde, welche jagend betroffen werden, zu tödten. Man
leitet indessen die Befugniss, auch andere jagende Hunde zu tödten, aus den
allgemeinen Vorschriften über die erlaubte Selbsthülfe ab.
Zu 814. II. Anm. 18. Seite 147. Das Urtheil des Reichsgerichts vom
21.—23. Dezember 1885, wonach Forstreferendare zur Ausübung des Forst-
schutzes nicht berechtigt noch verpflichtet sind, ist inzwischen erledigt durch
die Verfügung des Landwirthschafts-Ministers vom 28. September 1886
(Jahrb. der preuss. Forst- und Jagdgesetzgebung Bd. XIX S. 27), worin be-
stimmt ist, dass alle dem Minister unterstellten Forstbeamten, insbesondere
auch Forstassessoren und Forstreferendare, sobald sie sich nach irgend einer
Richtung hin in der Ausübung ihres Dienstes befinden, zugleich zur Wahr-
nehmung des Forstschutzes insoweit für verpflichtet zu erachten sind, als
letztere geschehen kann, ohne den Hauptzweck ihrer Thätigkeit zu beein-
trächtigen.
Seite 148 ff. Der Ansicht des Verfassers, dass jeder preussische Forst-
beamte überall im Inlande ohne Rücksicht auf die Lage seines Schutzbezirks
den Jagdschutz ausüben dürfe, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten
werden. Es ist vielmehr mit WAener (Die preussische Jagdgesetzgebung
S. 132, 133) anzunehmen, dass eine gewisse Beziehung zwischen dem Dienst-
betriebe im engern Schutzbezirke und der jagdpolizeilichen Thätigkeit ausser-
halb desselben nicht fehlen dürfe. Es wird auf die überzeugende Ausführung
von WAGNER verwiesen, auch ist das Reichsgericht in dem letzten über diese
Frage ergangenen Urtheil vom 27. Juni 1884 der Ansicht des Verfassers
entgegen getreten.
Zu Seite 176. Der Strafantrag ist seit der Strafrechtsnovelle vom
26. Februar 1876 nur noch beim einfachen Jagdvergehen, wenn der Thäter
ein Angehöriger des Jagdberechtigten ist, erforderlich. Damit fällt der
letzte Absatz des $ 17 und ebenso $ 14 I le. S. 143 als gegenstands-
los weg.
Zu 8 21. 3. Seite 185. Bei dem Widerstand gegen Jagdaufseher und
Jagdberechtigte unter Drohung mit Schiessgewehr ist zwar nicht erforderlich,
dass das Gewehr geladen war, doch aber, dass der Bedrohte es für geladen
halten konnte. Dahin dürfte der Text zu ergänzen sein (vgl. das citirte Ur-
theil des Reichsgerichts vom 25. Oktober 1883).
Auf weitere Einzelheiten einzugehen, verbietet der uns zugemessene
knappe Raum. Es erscheint dies auch nicht nothwendig, weil der Verfasser
bei streitigen Fragen ausführlich auch die gegentheiligen Gründe vorträgt, so
dass dem einsichtigen Leser volle Gelegenheit geboten wird, sich selbst ein
Urtheil zu bilden.
Das Ergebniss fassen wir dahin zusammen: Das Buch enthält in syste-
matischer Form eine Darstellung des Jagdrechts der ganzen preussischen
Monarchie, wie sie in dieser Vollständigkeit bisher nicht vorhanden ist, ins-