Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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besondere enthält dasselbe auch das Jagdrecht der neuen Provinzen, sowie 
die provinzialrechtlichen noch gültigen Bestimmungen, namentlich bezüglich 
der Jagdbarkeit der wilden Thiere und der polizeilichen Strafvorschriften. 
Die gesetzlichen Vorschriften sind nicht nur nach ihrem Wortlaut aufgeführt, 
sondern juristisch verarbeitet; die ergangenen Ministerialrescripte und die 
Rechtsprechung der höchsten Gerichtshöfe sind in grosser Vollständigkeit 
wiedergegeben. Bei zweifelhaften Fragen sind die vorgetragenen Ansichten 
des Verfassers ausführlich begründet. Somit kann das Buch als eine werth- 
volle Bereicherung der jagdrechtlichen Literatur angesehen und als Hülfsbuch 
zur gründlichen Kenntniss des preussischen Jagdrechts allen Betheiligten 
empfohlen werden. 
Eberswalde, im Oktober 1888. Rätzell, 
  
Der Rechtsschutz der Geisteskranken aufGrundlage derIrren- 
gesetzgebung in Europa und Nordamerika von H. Reuss, 
Kgl. bayerischem Bezirksamts-Assessor. Leipzig, Rossberg, 1888. 352 S. 
Es würde Wunder nehmen, dass die Irrenfürsorge bisher in Deutschland 
noch nicht durch ein einheitliches Gesetz geregelt ist, wenn auf diesem Ge- 
biete sich nicht zwei Gegensätze geltend machten, die nur schwer auszu- 
gleichen sind, der zwischen Staatsgewalt und Medizin, der zwischen Staats- 
gewalt und Familie. Der Arzt erklärt die Irrentürsorge für eine medizinische 
Angelegenheit, die gesetzlicher Regelung und damit staatlicher Einmischung 
nicht bedarf; die Staatsgewalt hält letztere mit Rücksicht auf die stetig 
wachsende Menge der Kranken für geboten. 
Diesen letztern Standpunkt theilt auch der Verfasser der vorliegenden 
Schrift: er berichtet über die bestehenden Irrengesetze des In- und Auslandes 
unter Hinzufügung ihrer Texte und giebt selbst einen Gesetzentwurf nebst Er- 
läuterungen. Dass ein Irrengesetz Bedürfniss ist, ist schon im Hinblicke auf 
die gesetzliche Regelung in fast allen Kulturstaaten anzuerkennen. Wie der 
Verfasser dieses Bedürfniss zu erfüllen sucht, dürfte einigen Widerspruch er- 
fahren. Durchweg übergiebt er die Handhabung des Gesetzes der Staats- 
gewalt, der Behörde: Begründung und Uebernahme einer Irrenanstalt, sei es 
durch eine öffentlich-rechtliche Gesellschaft, sei es durch eine Privatperson, 
bedarf staatlicher Ermächtigung; Aufnahme und Entlassung der Geistes- 
kranken erfolgt auf Beschluss der Verwaltungsbehörde, wenn auch nach ärzt- 
licher Begutachtung; die Pflege selbst wird seitens der Behörde durch Be- 
sichtigung und Einholung von Berichten kontrollirt. Ist dem Verfasser auch 
darin beizustimmen, dass die Irrenfürsorge das öffentliche Interesse stark be- 
rührt, so geht er doch m. E. im Einzelnen zu weit: Aufnahme und Ent- 
lassung insbesondere sollten als medizinische Angelegenheiten dem Urtheil des 
Arztes unterliegen, nach dessen Gutachten sich die Behörde regelmässig 
doch richten würde; letztere sollte sich hier auf die Kontrolle beschränken 
und nur im Beschwerdefall die Entscheidung übernehmen, dann aber, wie
	        
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