Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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welcher ausschliesslich im Auslande eine landesverrätherische Handlung gegen 
das deutsche Reich oder einen Bundesstaat begangen hat, im Inlande ver- 
folgt werde. Jede dessfallige Verfolgung eines Ausländers ist vielmehr 
dadurch bedingt, dass die Handlung, welche den Gegenstand der Anklage 
bildet, im Inlande verübt ist, und was für den Landesverrath Rechtens ist, 
gilt ebenmässig für die Spionage, da ein besonderes Vergehen oder Ver- 
brechen der Spionage dem deutschen Strafrecht unbekannt und letztere nur 
strafbar ist, soweit sie den Thatbestand des Landesverraths enthält. Zweifel- 
haft könnte es vielleicht erscheinen, ob der Rechtssatz des & 4 stets richtig 
zur Anwendung gelangt, ob namentlich der Rechtsprechung des Reichs- 
gerichts beigepflichtet werden kann, gemäss welcher auch derjenige Aus- 
länder als im Inlande handelnd angesehen wird, welcher sich darauf be- 
schränkt hat, Agenten oder Briefe ins Inland zu senden. Unter diesem 
Gesichtspunkte hat aber der Verfasser die Frage einer Betrachtung nicht 
unterworfen. 
b) Irrthümlich ist ferner die wiederholt zum Ausdruck gebrachte Aus- 
legung der $$ 8 und 9 der Strafprozessordnung für das deutsche Reich und 
unbegründet folgeweise auch die hieran geknüpften Ausführungen über ein 
angeblich anomales, einzig dastehendes Prozessverfahren im deutschen 
Reiche. Aus der Vorschrift des $ 9, dass, wenn eine Ergreifung nicht statt- 
gefunden, das zuständige Gericht vom Reichsgericht zu bestimmen, wird 
nämlich abgeleitet, dass der wegen Landesverraths verfolgte Ausländer im 
deutschen Reiche in contumaciam verfolgt und verurtheilt werden könne. 
Nicht die $$ 8 und 9, sondern der $ 319 der Strafprozessordnung bestimmt 
aber die Voraussetzungen, unter welchen eine Hauptverhandlung gegen einen 
Abwesenden stattfinden kann, und gestattet sie nur dann, „wenn die den 
Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mit Geldstrafe oder Ein- 
ziehung, allein oder in Verbindung mit einander bedroht ist.“ Die Be- 
stimmung des zuständigen Gerichts nach $ 9 bezieht sich somit in allen 
Fällen, in welchen eine Hauptverhandlung ausgeschlossen, nur auf die zur 
Sicherung der Beweise erforderlichen Untersuchungshandlungen, deren Vor- 
nahme Abwesenden gegenüber auch nach dem code d’instruction criminelle 
zulässig ist. 
c) Endlich, und dies ist ein Hauptvorwurf, welcher gegen den Ver- 
fasser zu richten ist, hat derselbe die thatsächlichen Grundlagen des Prozesses 
völlig verkannt. Wollte man ihm glauben, so hätte die Anklage sich 
in der Thatsache erschöpft, dass Schnäbele in drei an den Mitbeschuldigten 
Klein adressirten Briefen Auskunft über gewisse militärisch wichtige Dinge 
erbeten hatte. Dies ist aber durchaus unrichtig. Herr Schnäbele war 
beschuldigt, seit Jahren und planmässig den Landesverrath in Elsass-Loth- 
ringen organisirt und geleitet zu haben; er war beschuldigt, dies nicht bloss 
durch aus Frankreich gegebene Verhaltungsmassregeln, sondern durch selb- 
ständige auf elsässischem Boden entwickelte Thätigkeit bewirkt zu haben.
	        
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