Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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und 2) macht zum Kriterium des absoluten Handelsgeschäfts den 
Zweck gewisser Geschäfte. Alle menschlichen Vereinigungen 
(Associationen) bestehen auch rechtlich nur für einen den Mit- 
gliedern gemeinsamen Zweck, welcher durch das Zusammenwirken 
der Mitglieder erreicht werden soll!®). Insbesondere aber für 
die Gemeinwesen ist der Zweck von weitreichendster juristischer 
Bedeutung. Der Zweck bildet nicht nur ein allgemeines Begrifts- 
merkmal des Gemeinwesens!”), sondern es unterscheiden sich 
auch die verschiedenen rechtlichen Arten der Gemeinwesen vor 
allem durch ihren verschiedenen Zweck, und jedes Gemeinwesen 
hat Willens- und Handlungsfähigkeit (principiell) nur innerhalb 
seines rechtlich bestimmten Zwecks '?). 
Wenn JELLINEK, welcher selbst die juristische Person und ins- 
besondere auch den Staat als „Zweckeinheit“ definirt (S. 193— 194), 
dennoch für das Gebiet der Rechtswissenschaft von dem Zweck 
der juristischen Person und insbesondere auch des Staates ab- 
sehen will, so scheint dafür, neben einer gewissen Hinneigung 
zur formalistischen Methode, eine Annahme massgebend geworden 
zu sein, welche ich für ebenso anfechtbar als in ihren Conse- 
quenzen bedenklich erachten muss. Die juristische Person ist 
nach seiner Auffassung nicht selbst Gegenstand rechtlicher Nor- 
mirung, sondern nur die Grundlage zahlreicher Rechtsverhältnisse 
’e) Dies gilt nicht nur für die Korporation (s. die unmittelbar folgen- 
den Ausführungen), sondern auch für die Societät. Der Gesellschaftsvertrag 
unterscheidet sich juristisch von allen anderen auf gegenseitige Leistungen 
gerichteten Verträgen durch den Zweck der Leistungen, indem durch diese 
ein Erfolg erzielt werden soll, welcher allen Betheiligten zu gute kommt. 
17) Namentlich unterscheidet sich das Gemeinwesen von der andern 
Hauptkategorie der juristischen Person, der Stiftung, nicht allein dadurch, 
dass der die Verhältnisse desselben bestimmende Gesammtwille in seinem 
Innern erzeugt wird (nicht, wie der Stiftungswille, von aussen gegeben ist), 
sondern auch dadurch, dass die rechtliche Existenz und Wirksamkeit des 
Gemeinwesens zur Förderung der Interessen der Mitglieder bestimmt ist. 
18) Lichtvolle Erörterungen über diesen Punkt gibt GIERKE, Die Ge- 
nossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung, S. 631 ff,
	        
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