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und 2) macht zum Kriterium des absoluten Handelsgeschäfts den
Zweck gewisser Geschäfte. Alle menschlichen Vereinigungen
(Associationen) bestehen auch rechtlich nur für einen den Mit-
gliedern gemeinsamen Zweck, welcher durch das Zusammenwirken
der Mitglieder erreicht werden soll!®). Insbesondere aber für
die Gemeinwesen ist der Zweck von weitreichendster juristischer
Bedeutung. Der Zweck bildet nicht nur ein allgemeines Begrifts-
merkmal des Gemeinwesens!”), sondern es unterscheiden sich
auch die verschiedenen rechtlichen Arten der Gemeinwesen vor
allem durch ihren verschiedenen Zweck, und jedes Gemeinwesen
hat Willens- und Handlungsfähigkeit (principiell) nur innerhalb
seines rechtlich bestimmten Zwecks '?).
Wenn JELLINEK, welcher selbst die juristische Person und ins-
besondere auch den Staat als „Zweckeinheit“ definirt (S. 193— 194),
dennoch für das Gebiet der Rechtswissenschaft von dem Zweck
der juristischen Person und insbesondere auch des Staates ab-
sehen will, so scheint dafür, neben einer gewissen Hinneigung
zur formalistischen Methode, eine Annahme massgebend geworden
zu sein, welche ich für ebenso anfechtbar als in ihren Conse-
quenzen bedenklich erachten muss. Die juristische Person ist
nach seiner Auffassung nicht selbst Gegenstand rechtlicher Nor-
mirung, sondern nur die Grundlage zahlreicher Rechtsverhältnisse
’e) Dies gilt nicht nur für die Korporation (s. die unmittelbar folgen-
den Ausführungen), sondern auch für die Societät. Der Gesellschaftsvertrag
unterscheidet sich juristisch von allen anderen auf gegenseitige Leistungen
gerichteten Verträgen durch den Zweck der Leistungen, indem durch diese
ein Erfolg erzielt werden soll, welcher allen Betheiligten zu gute kommt.
17) Namentlich unterscheidet sich das Gemeinwesen von der andern
Hauptkategorie der juristischen Person, der Stiftung, nicht allein dadurch,
dass der die Verhältnisse desselben bestimmende Gesammtwille in seinem
Innern erzeugt wird (nicht, wie der Stiftungswille, von aussen gegeben ist),
sondern auch dadurch, dass die rechtliche Existenz und Wirksamkeit des
Gemeinwesens zur Förderung der Interessen der Mitglieder bestimmt ist.
18) Lichtvolle Erörterungen über diesen Punkt gibt GIERKE, Die Ge-
nossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung, S. 631 ff,