Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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„in weissen Badekitteln und mit zu Felde geschlagenen Haaren“ gefeiert 
wurde. 
Die Errichtung des Geheimen Raths im Jahre 1604 liess das Kanzler- 
amt unberührt. Die Bedeutung der Geheimen Raths-Ordnung von 1604 
sieht der Verfasser nur in der rein technischen Neuregelung der Central- 
verwaltung, aber doch wohl mit Unrecht. Die @.-R.-O. enthält allerdings 
nichts weiter, darin hat der Verfasser Recht, aber die politischen Konse- 
quenzen der Neubildung waren unübersehbar. Der ständisch- patrimoniale 
Rechtsstaat machte dem absoluten Beamtenstaate Platz. Es dauerte nicht 
mehr lange, so erlosch auch das jener früheren Staatsbildung angehörige 
Kanzleramt mit dem Tode des Kanzlers Götze im Jahre 1650. Die oberste 
Justizverwaltung nicht nur für Brandenburg, sondern für den ganzen, all- 
mählich erwachsenden Gesammtstaat verblieb nunmehr über ein halbes Jahr- 
hundert beim Geh. Rathe. 
Eine neue oberste Justizverwaltungsbehörde bildete sich unter Friedrich 
Wilhelm I. gleichsam von selbst, indem die innere Verwaltung sich koncen- 
trirte im Generaldirectorium, die Verwaltung der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der des kgl. Hauses im Kabinetsministerium. So hlieb für die 
Mitglieder des Geh. Raths, die bei keiner von beiden Centralbehörden be- 
theiligt waren, im wesentlichen nur die Justiz übrig. Aus diesem Hergange 
erklärt sich auch die dem altpreussischen Verwaltungssysteme eigenthümliche 
Verbindung der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten mit der Justiz in 
einem Ministerium. 
Das Justizministerium besteht aus mehreren (4-5) Justizministern, 
welche die Verwaltungsgeschäfte ursprünglich kollegial, später jeder für sich 
erledigen und in der Regel das Präsidium eines obersten Gerichtshofes, des 
Kammergerichts, des Tribunals, des französischen Obergerichts u. s. w., mit 
verwalten. Die Reformversuche Friedrich Wilhelms I. führen dazu, die 
Reformthätigkeit einem der ‚Justizminister, Cocceji, zu übertragen, der als 
Chef de justice seit 1737 aus der Zahl der anderen Justizminister hervor- 
tritt. Zehn Jahre später findet sich ein neuer Titel für dieses Amt, indem 
das altehrwürdige Kanzlerthum wieder auflebt, nunmehr aber nicht für ein 
einzelnes Territorium, sondern für den ganzen Staat in Kraft tritt und 
Cocceji zum Grosskanzler ernannt wird. Die Organisation der obersten 
‚Justizverwaltungsbehörde ist damit zu einem gewissen Abschlusse gelangt. 
Die folgenden Grosskanzler, Jariges, Fürst, Carmer, Goldbeck und Beyme, 
deren Thätigkeit im einzelnen geschildert wird, sind uns bekannte Namen. 
Schon seit 1808 erfährt das Justizministerium eine vollständige Um- 
gestaltung, indem die gesammte Justizverwaltung dem Grosskanzler Beyme 
als nunmehr einzigem Justizminister übertragen wird. Im Jahre 1810 ver- 
schwindet in der Justizverwaltung der Kanzlertitel, um dem leitenden Mi- 
nister vorbehalten zu werden, der Grosskanzler macht dem Staatskanzler 
Platz. Mit dem Jahre 1810 ist: das Justizministerium in seiner heutigen
	        
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