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Justizverwaltung erscheint sonach als das Produkt der Arbeit der Fürsten
und obersten Justizbeamten des brandenburg-preussischen Staates.
Tritt somit einerseits die Justizverwaltung als Ergebniss der amtlichen
Thätigkeit hervor, so liegt es doch dem Verfasser fern, das einzelne Ressort
aus dem Gesammtorganismus des Staates herauszureissen. Er betrachtet auch
das Justizwesen nur als Theil der gesammten Staatsthätigkeit und sucht dar-
zuthun, wie dasselbe nur ein Glied in der Kette bildete, wie es der wich-
tigste Faktor zu Preussens Grösse wurde.
Durch diese Behandlungsweise verlässt der Verfasser das enge Gebiet
der Rechtsgeschichte und liefert einen wichtigen Beitrag zur inneren (re-
schichte Preussens überhaupt.
Allerdings kann Referent den für die ganze Behandlung massgebenden’
Ausgangspunkt des Verfassers in keiner Weise theilen. Weder in der Ge-
schichte überhaupt noch in der Rechtsgeschichte ist m. E. ein irgendwie
erheblicher Spielraum für die individuelle Freiheit, die Geschichte wird
beherrscht von einem unabwendbaren sozialen Naturgesetze, wie dies kein
Geringerer als L. v. Stein zuerst in glänzendster Weise dargethan hat.
Doch muss sich ja jeder Schriftsteller seinen Ausgangspunkt nach Gut-
ddünken wählen können. Von dem seinigen hat der Verfasser seine Aufgabe
wirklich meisterhaft gelöst und dadurch gezeigt, wie die innere Geschichte
eines Staates, die sich nicht auf die blosse Rechtsgeschichte beschränkt,
geschrieben werden muss.
In vielen Einzelheiten ist Referent allerdings anderer Ansicht als der
Verfasser, und letzterer hebt dies in den Noten meist selbst hervor, jedoch
ein paar Mal irrthümlicher Weise, so z.B. Bd. I S. 7 und 130. Doch sind
ja solche Meinungsverschiedenheiten natürlich. Es dürfte noch ziemlich
lange dauern, bis sich wenigstens über die wichtigsten Fragen der preussi-
schen Verwaltungsgeschichte die Ansichten einigermassen geklärt haben.
Berlin. Conrad Bornhak.
K. Parey, Königl. Verwaltungsgerichtsdirektor a. D., Die Rechtsgrund-
sätze des Königlich preussischen Oberverwaltungsgerichts.
I. Ergänzungsband, enthaltend die Rechtsgrundsätze aus Bd. 13 u. 14
nebst einer Nachlese aus Bd. 1-12 der Entscheidungen. Berlin 1887.
J. J. Heine’s Verlag. 140 8. 8",
Vorliegendes Ergänzungsheft enthält, wie schon der Titel besagt, die
Rechtsgrundsätze aus Bd. 13 und 14 der amtlichen Sammlung von Ent-
scheidungen des Oberverwaltungsgerichts und eine kleine Nachlese aus den
früheren Bänden. In Form und Inhalt schliesst sich die Bearbeitung dieses
Ergänzungsheftes an diejenige der in Bd. 1—12 der amtlichen Sammlung
enthaltenen Rechtsgrundsätze von demselben Verfasser an. Es kann dess-
halb hier auf die ausführliche Besprechung jenes Werkes in Bd, 3, S. 1891t.
des Archivs für öffentliches Recht Bezug gennmmen werden. Das Er-