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Umfange wie die BacKkMAn’sche) ist in den Jahren 1875- 84 von LILIENBERG
veranstaltet.
Eine naclı Backnan’s Muster cingerichtete Handausgabe des Geseiz-
buchs nebst der wesentlichsten dazu gehörigen neueren Verordnungen wurde
im Jahre 1837 von LunpEquisT herausgegeben. Diesem Beispiel sind später
ARWIDSON und SCHLYTER gefolgt, von welchen der Letztgenannte den Plan
der Handausgaben bedeutend erweiterte. Neue Auflagen von diesen Samm-
lungen sind von SKARIN und LEUHUSEN in verdienstvoller Weise besorgt.
Das neue, jetzt vorliegende Werk von UPPsTRöM ist in einigen Hin-
sichten ziemlich übereinstimmend mit den älteren Ausgaben, zeichnet sich
aber durch mehrere äussere und innere Vorzüge vor denselben vortheilhaft
aus. Zu den äusseren Vorzügen gehören der ausserordentlich billige Preis
(drei Kronen das Exemplar, geheftet), das bequeme handliche Format und der
verhältnissmässig knappe Umfang. Den letzteren Vortheil hat der Herausgeber,
von anderen praktischen Anordnungen abgesehen, theilweise dadurch er-
reicht, dass er die ganz aufgehobenen Abschnitte, Kapitel und Paragraphen
des Gesetzbuchs ausgelassen, und durch die Angabe des Gesetzes, resp. der
Verordnung, wodurch die Veränderung herbeigeführt wurde, ersetzt hat.
Bei Paragraphen, die nur modificirt oder theilweise aufgehoben sind,
wurden die aufgelobenen oder abgeänderten Bestimmungen, Ausdrücke u.s. w.
in Parenthesen gestellt und die neue Anordnung in einer Anmerkung bei-
gefügt.
Die Arbeit ist an wirklich brauchbarem Stoff sehr reich, in vielen Hin-
sichten bedeutend reicher als die anderen Ausgaben.
Der Herausgeber hat überdies eine Fülle von älteren und jüngeren Er-
kenntnissen des obersten Gerichtshofes in kurzer, scharfer Fassung gegeben, und
ausserdem auf eine grössere Zahl solcher Urtheile hingewiesen. Aeltere
Bestimmungen, die der unbequemen, schleppenden Ausdrucksweise wegen
nicht in extenso wiedergegeben werden konnten, sind in knapper Formulirung
beigefügt.
Mit streng wissenschaftlicher Kritik hat der Herausgeber solche von
anderen beibehaltenen Bestimmungen ausgeschieden, deren Gültigkeit beim
Vergleich mit den unzweifelhaft geltenden Vorschriften nach genauer Prü-
fung nicht anerkannt werden konnte. In der Anordnung des Stoffes ist ein
durchsichtiger, systematischer Plan befolgt. Grosse Mühe ist auf die beiden
Register, das chronologische und das Sachregister aufgewendet.
Des ursprünglichen Zweckes ungeachtet und trotz der angegebenen
Absicht, etwas Gemeinverständliches und Leichtanwendbares herzustellen,
hat der Herausgeber die strenge juristische Methode, die exacte sachliche
Ausdrucksweise niemals ausser Acht gelassen, sondern eben durch gewissen-
hafte Einhaltung dieser Bedingungen eines guten juristischen Werkes ein für
die Juristenwelt wie für die Laien gleich nützliches und unentbehrliches
Werk geschaffen. J. Tegner,