Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Umfange wie die BacKkMAn’sche) ist in den Jahren 1875- 84 von LILIENBERG 
veranstaltet. 
Eine naclı Backnan’s Muster cingerichtete Handausgabe des Geseiz- 
buchs nebst der wesentlichsten dazu gehörigen neueren Verordnungen wurde 
im Jahre 1837 von LunpEquisT herausgegeben. Diesem Beispiel sind später 
ARWIDSON und SCHLYTER gefolgt, von welchen der Letztgenannte den Plan 
der Handausgaben bedeutend erweiterte. Neue Auflagen von diesen Samm- 
lungen sind von SKARIN und LEUHUSEN in verdienstvoller Weise besorgt. 
Das neue, jetzt vorliegende Werk von UPPsTRöM ist in einigen Hin- 
sichten ziemlich übereinstimmend mit den älteren Ausgaben, zeichnet sich 
aber durch mehrere äussere und innere Vorzüge vor denselben vortheilhaft 
aus. Zu den äusseren Vorzügen gehören der ausserordentlich billige Preis 
(drei Kronen das Exemplar, geheftet), das bequeme handliche Format und der 
verhältnissmässig knappe Umfang. Den letzteren Vortheil hat der Herausgeber, 
von anderen praktischen Anordnungen abgesehen, theilweise dadurch er- 
reicht, dass er die ganz aufgehobenen Abschnitte, Kapitel und Paragraphen 
des Gesetzbuchs ausgelassen, und durch die Angabe des Gesetzes, resp. der 
Verordnung, wodurch die Veränderung herbeigeführt wurde, ersetzt hat. 
Bei Paragraphen, die nur modificirt oder theilweise aufgehoben sind, 
wurden die aufgelobenen oder abgeänderten Bestimmungen, Ausdrücke u.s. w. 
in Parenthesen gestellt und die neue Anordnung in einer Anmerkung bei- 
gefügt. 
Die Arbeit ist an wirklich brauchbarem Stoff sehr reich, in vielen Hin- 
sichten bedeutend reicher als die anderen Ausgaben. 
Der Herausgeber hat überdies eine Fülle von älteren und jüngeren Er- 
kenntnissen des obersten Gerichtshofes in kurzer, scharfer Fassung gegeben, und 
ausserdem auf eine grössere Zahl solcher Urtheile hingewiesen. Aeltere 
Bestimmungen, die der unbequemen, schleppenden Ausdrucksweise wegen 
nicht in extenso wiedergegeben werden konnten, sind in knapper Formulirung 
beigefügt. 
Mit streng wissenschaftlicher Kritik hat der Herausgeber solche von 
anderen beibehaltenen Bestimmungen ausgeschieden, deren Gültigkeit beim 
Vergleich mit den unzweifelhaft geltenden Vorschriften nach genauer Prü- 
fung nicht anerkannt werden konnte. In der Anordnung des Stoffes ist ein 
durchsichtiger, systematischer Plan befolgt. Grosse Mühe ist auf die beiden 
Register, das chronologische und das Sachregister aufgewendet. 
Des ursprünglichen Zweckes ungeachtet und trotz der angegebenen 
Absicht, etwas Gemeinverständliches und Leichtanwendbares herzustellen, 
hat der Herausgeber die strenge juristische Methode, die exacte sachliche 
Ausdrucksweise niemals ausser Acht gelassen, sondern eben durch gewissen- 
hafte Einhaltung dieser Bedingungen eines guten juristischen Werkes ein für 
die Juristenwelt wie für die Laien gleich nützliches und unentbehrliches 
Werk geschaffen. J. Tegner,
	        
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