Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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recht ist weit passender im Zusammenhange mit dem Rechte auf ausschliess- 
lichen Gebrauch einer Firma, sowie im Auschlusse an jene Bestimmungen 
der Gewerbegesetze zu behandeln, welche zur Vermeidung absichtlicher oder 
zufälliger Irreführungen den Gewerbetreibenden den Gebrauch gewisser Be- 
zeichnungen ihres Etablissements und ihrer Produkte im geschäftlichen Ver- 
kehre verbieten. 
Allerdings wäre — und hierauf legen wir vom Standpunkt des Öffent- 
lichen Rechtes das meiste Gewicht — noch zwischen den einzelnen Formen 
des wirklichen Urheberrechtes ein gewichtiger Unterschied dahin zu machen, 
ob diese Berechtigungen dem Kreise des öffentlichen Rechtes oder dem 
Kreise des Privatrechtes angehören. In dieser Richtung würden wir 
uns dahin entscheiden, dass nach dem dermaligen Stande der Gesetzgebung das 
literarische und künstlerische Urheberrecht der privatrechtlichen Sphäre 
angehört, während das Patentrecht und wohl auch das Musterrecht in die 
Reihe der öffentlich-rechtlichen Befugnisse, insbesondere der Gewerbe- 
rechte zu verweisen wäre. Zur Begründung dieser Ansicht würden wir 
insbesondere folgende Momente hervorheben: 1) Während das Autorrecht 
auch ohne Inanspruchnahme einer speziellen amtlichen Thätigkeit geschützt 
wird (die eventuellen Eintragungen dienen ja nur speziellen Zwecken, ins- 
besondere der Wahrung der Frist für die Veranstaltung von Uebersetzungen, 
dann der Erwirkung cines ausgedehnteren Schutzes anonymer oder pseudo- 
nymer Werke), ist von einem Schutze des Patent- und Musterrechtes nur dann 
die Rede, wenn das betreffende Recht durch einen Verwaltungsakt 
constitutiver Natur speziell erworben wurde. 2) Während das Autorrecht 
nur dem Urheber des Werkes und seinem Rechtsnachfolger zusteht, erscheint 
aus dem Patente Jener als berechtigt, welcher zuerst den betreffenden Ver- 
waltungsakt erwirkt hat, und ist der Umstand, ob er auch der wirkliche 
Erfinder sei, an sich belanglos. Bezüglich des Musterrechtes trifft allerdings 
dies Argument nicht vollständig zu, da hier wie DaupeE S. 215 und 239 
richtig hervorhebt, $ 13 des Ges. vom 11. Januar 1876 zu Gunsten des 
Anmelders lediglich die Vermuthung der Urheberschaft aufstellt. 3) Wäh- 
rend das Autorrecht bereits durch jedwede unerlaubte Veröffentlichung ver- 
letzt wird, erfordert die Verletzung der gewerblichen Sonderrechte in der 
Regel eine gewerbsmässig vorgenommene Vervielfältigung beziehungsweise 
eine derlei Veräusserung. 4) Beim Autorrechte kann von einer absoluten 
Nullität nicht gesprochen werden, sondern nur davon, ob das Recht des 
Urhebers im concreten Falle verletzt wurde; dagegen wirkt das Erkenntniss, 
mit welchem ein Patent für nichtig erklärt wurde, absolut und hat ex 
tunc die Restitution der Freiheit der gewerblichen Produktion in Ansehung 
des Gegenstandes des Patentes zur Folge ($ 10 des Pat.-Ges.; anders aller- 
dings im Falle des $ 5 des Ges.; man vgl. auch FucHsBErsER Entscheid. 
VI. S. 294 u. 301, BuETTNErR, d. deutsche Patentr. erl. durch d. Rechtsspr. 
S. 9 u. 12). 5) Während im Prozesse wegen Verletzung des Autorrechtes
	        
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