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boten, im Einzelnen scharf den Nachweis zu liefern, dass wir unter der
üblichen einheitlichen Bezeichnung des „subjektiven Rechts“ eben zwei
grundverschiedene Erscheinungen verstehen; bald ist der Willensbethätigung
des Individuums damit ein terminus a quo bald ein terminus ad quem
innerhalb des genossenschaftlichen Lebens gegeben. So verbindet sich uns
die unveränderlich imperativische Natur des Rechts mit dem „Angeknüpft-
sein“ einer staatlich geschützten Willensbethätigung an ein bestimmtes Sub-
jekt, — zu einer logisch vollziehbaren Vorstellung.
Stoerk.
Kries, Die preussische Kirchengesetzgebung nebst den wichtig-
stenVerordnungen, Instruktionen und Ministerialerlassen.
Danzig 1887. X. und 448 S.
Das vorliegende Buch will durch eine Wiedergabe der wichtigsten
kirchlichen Gesetze, Verordnungen etc. einem praktischen Bedürfniss Rech-
nung tragen. Zu diesem Behufe sind in demselben zusammengestellt: Th. II,
Tit.11 A.-L.-R., eine Anzahl älterer Bestimmungen von 1815—1850, nament-
lich über Ressortverhältnisse, die neueren grundlegenden Verfassungs- und
Verwaltungsgesetze nebst den dazu gehörigen Verordnungen, die haupt-
sächlichsten, einige verwandte Religionsgesellschaften betreffenden Gesetze,
die kirchenpolitischen Gesetze und endlich neuere Kirchengesetze und In-
struktionen, betreffend die evangelische Landeskirche von 1880—1886. Die
unpraktisch gewordenen bezw. aufgehobenen Bestimmungen sind des Zu-
sammenhangs wegen in der Regel mit abgedruckt, aber äusserlich kenntlich
gemacht. Um den praktischen Gebrauch zu erleichtern, sind dem Gesetzes-
texte zwar kurze, aber durchaus sachgemässe Anmerkungen beigefügt. Das
Werk macht, was auch gar nicht in seiner Absicht liegt, die bisherigen
Quellensammlungen und Kommentare nicht entbehrlich, genügt aber dem
allgemeinen Orientirungsbedürfniss über den gegenwärtigen Stand der kirch-
lichen Gesetzgebung. Dasselbe würde seinen Zweck noch besser erfüllen,
wenn es vor Allem auch das wichtige Gesetz, betr. die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschliessung, vom 6. Februar 1875 mit aufge-
nommen hätte, dessen Fehlen in den Kreisen, für welche das Buch in erster
Linie berechnet ist, sicherlich als ein Mangel empfunden werden wird.
Uebrigens beschränkt sich der Herr Verfasser trotz des allgemein gehaltenen
Titels hinsichtlich der Verfassung der evangelischen Kirche in der Haupt-
sache auf die östlichen Provinzen Preussens und gibt in der Anmerkung zu
S. 191 lediglich eine kurze, nicht ganz vollständige Uebersicht der neueren
Kirchenverfassungsgesetze für Westfalen und die Rheinprovinz, sowie für die
neu erworbenen Provinzen.
Marburg. Frantz.
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