Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

— 226 — 
Grundlagen ruhende Arbeit sich die Aufgabe gestellt, die wesentlichsten 
Bestimmungen des zu erlassenden Staatsbürgerschaftsgesetzes unter Berück- 
sichtigung des geltenden Rechts festzustellen. Der Entwurf präcisirt die 
sicheren Bestandtheile und Entwicklungen des neueren Rechts und greift 
nur dort, wo die Nothwendigkeit unabweisbar wurde, zu mehr oder minder 
dem Geiste der einschlägigen kontinentalen Gesetzgebungen entnommenen 
erprobten Neuerungen. Der aus 39 Artikeln bestehende Entwurf und die 
den einzelnen Artikeln beigefügten Kommentare weisen auf eine gründliche 
Kenntniss der Rechtsquellen Deutschlands, Ungarns, Frankreichs und Eng- 
lands hin, deren ausgebildete Rechtsinstitute in gelungenster Form zur Er- 
läuterung und richtunggebend für die in Vorschlag gebrachten österreichischen 
Einrichtungen verwendet wurden. St. 
Dantscher (Dr. Theodor, Ritter von Kollesberg), Professor des Staatsrechts 
und der Rechtsphilosophie an der Universität in Wien (jetzt Inns- 
bruck), Die politischen Rechte der Unterthanen. Erste 
Lieferung. Wien, Manz, 1888, S. 122. 
Fürwahr ein schwieriges Thema ist es, welches sich der durch seine 
früheren Arbeiten (insbesondere durch das wohldurchdachte Werk „Der 
monarchische Bundesstaat Oesterreich-Ungarn“, Wien 1880) vortheilhaft 'be- 
kannte Verfasser zum Gegenstande seiner Erörterungen erwählt hat. Die 
Schwierigkeit liegt nicht so sehr in dem Mangel an vorbereitenden Detail- 
arbeiten über einzelne Partien des zu behandelnden Stoffes, mag auch die 
geringe Zahl derartiger Vorarbeiten im Interesse der eingehenden und 
sicheren juristischen Behandlung des Gegenstandes noch so sehr zu beklagen 
sein. Wir erblicken vielmehr die Hauptschwierigkeit, die sich dem Bear- 
beiter des oberwähnten Theiles der Disciplin des öffentlichen Rechts entgegen- 
stellt, in dem Abgange einer allgemein anerkannten juristischen Termino- 
logie, welche bei der Präcisirung der „politischen Rechte der Unterthanen“ 
eine Stütze zu bieten vermöchte. Das Verdienst desjenigen, der zur Stabi- 
lisirung einer solchen Terminologie beiträgt, ist gewiss sehr gross und steht 
im umgekehrten Verhältnisse zum Verdieuste derjenigen, welche etwa die 
Förderung der eigenen wissenschaftlichen Zwecke durch zweckloses Rütteln 
an einer bereits fest ausgebildeten Terminologie erwarten würden. 
Die vom Verfasser angestrebte Behebung des soeben gerügten Mangels 
erscheint aber im vorliegenden Falle um so gebotener, als das positive Recht 
vielfach den Eintritt wichtiger Rechtsfolgen davon abhängig erscheinen lässt, 
in welcher Weise der Begriff der „politischen Rechte“ definirt wird. So ist 
insbesondere nach österreichischem Rechte, dessen Bestimmungen der Ver- 
fasser seinen Ausführungen in erster Linie zu Grunde legt, die Competenz 
des Reichsgerichts unter Anderem auch davon abhängig, ob eine Beschwerde 
eines Staatsbürgers „wegen Verletzung der durch die: Verfassung gewähr- 
leisteten politischen Rechte“ vorliegt, ohne dass jedoch der Gesetzgeber
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.