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staatlichen Verbande, sondern anderen Öffentlichen Verbandsverhältnissen
ihren Ursprung verdanken. Aber auch die aus dem staatlichen Verbande
resultirenden Öffentlichen Befugnisse gehören nur insoweit in die Kategorie
der in dem vorliegenden Werke behandelten politischen Rechte, als sie den
Unterthanen als solchen zustehen, und es bleiben sohin alle öffentlich-
rechtlichen Befugnisse, welche den Organen des Staates gegen einander
und gegenüber den Staatsangehörigen nach der Verfassung zustehen, insbe-
sondere also die Rechte des Monarchen, der Abgeordneten, der Staats-
beamien etc. ausser Betracht. Dagegen repräsentiren die „den Unter-
thanen in ihrer Eigenschaft als Gliedern oder Bewohnern des
Staates diesem gegenüber zukommenden subjektiv-öffentlichen
Rechte“ sämmtlich politische Rechte der Unterthanen und werden vom
Verfasser ihrem Inhalte nach in vier Kategorien eingetheilt. Die erste
Kategorie bilden jene politischen Rechte, deren Inhalt positive Hand-
lungen der Berechtigten gegenüber der Staatsgewalt bilden und
zwar einerseits solche Handlungen, welche eine Veränderung des physischen
Substrates des Staatslebens involviren, z. B. die Auswanderung, andererseits
solche Handlungen, welche, wie z. B. das Wahlrecht, das Recht zum Ge-
schworenen berufen zu werden etc., eine Einwirkung auf die Bethätigung der
gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt des Staates zum Gegenstande
haben. Die zweite Kategorie bilden jene Rechte, deren Inhalt eine nega-
tive Handlung (Unterlassung) des Berechtigten gegenüber der Staats-
verwaltung bildet, insbesondere also die ausnahmsweise Befreiung von solchen
Pfliehten, welche, wie z. B. die Steuerpflicht, der Militärdienst, im Allge-
meinen alle Staatsbürger belasten, bei denen gewisse Voraussetzungen zu-
treffen. Die dritte Kategorie der politischen Rechte wird dadurch charak-
terisirt, dass den Inhalt der Berechtigung eine positive Handlung der
Staatsverwaltung gegenüber dem Berechtigten bildet, und hierher gehört
daher insbesondere das Recht auf Inanspruchnahme staatlicher Anstalten,
das Recht auf Arbeit, Kredit etc. Die vierte und letzte Kategorie bilden
schliesslich jene Rechte, deren Wesen in einer negativen Handlung
(Unterlassung) der Staatsgewalt gegenüber dem Berechtigten besteht und
in diese Kategorie gehören insbesondere die zahlreichen sogenannten Grund-
rechte oder negativen Freiheitsrechte (Pressfreiheit, Gewissensfreiheit, Berufs-
wahl etc.), welche fast in allen modernen Verfassungen einer speziellen feier-
lichen Anerkennung theilhaftig geworden sind.
Die Rechte der letzterwähnten Kategorie sind es, welche der juristi-
schen Construktion die grössten Schwierigkeiten bieten. Nachdem der Ver-
fasser in der vorliegenden ersten Hälfte des angezeigten Werkes nicht bis
zur speziellen Bearbeitung der sogenannten Grundrechte gelangte, müssen
wir uns Ällerdings die nähere Besprechung seiner Resultate bis zum Er-
scheinen der Schlusslieferung aufsparen. Einige Bemerkungen mögen uns aber
doch schon hier gestattet sein.