Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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staatlichen Verbande, sondern anderen Öffentlichen Verbandsverhältnissen 
ihren Ursprung verdanken. Aber auch die aus dem staatlichen Verbande 
resultirenden Öffentlichen Befugnisse gehören nur insoweit in die Kategorie 
der in dem vorliegenden Werke behandelten politischen Rechte, als sie den 
Unterthanen als solchen zustehen, und es bleiben sohin alle öffentlich- 
rechtlichen Befugnisse, welche den Organen des Staates gegen einander 
und gegenüber den Staatsangehörigen nach der Verfassung zustehen, insbe- 
sondere also die Rechte des Monarchen, der Abgeordneten, der Staats- 
beamien etc. ausser Betracht. Dagegen repräsentiren die „den Unter- 
thanen in ihrer Eigenschaft als Gliedern oder Bewohnern des 
Staates diesem gegenüber zukommenden subjektiv-öffentlichen 
Rechte“ sämmtlich politische Rechte der Unterthanen und werden vom 
Verfasser ihrem Inhalte nach in vier Kategorien eingetheilt. Die erste 
Kategorie bilden jene politischen Rechte, deren Inhalt positive Hand- 
lungen der Berechtigten gegenüber der Staatsgewalt bilden und 
zwar einerseits solche Handlungen, welche eine Veränderung des physischen 
Substrates des Staatslebens involviren, z. B. die Auswanderung, andererseits 
solche Handlungen, welche, wie z. B. das Wahlrecht, das Recht zum Ge- 
schworenen berufen zu werden etc., eine Einwirkung auf die Bethätigung der 
gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt des Staates zum Gegenstande 
haben. Die zweite Kategorie bilden jene Rechte, deren Inhalt eine nega- 
tive Handlung (Unterlassung) des Berechtigten gegenüber der Staats- 
verwaltung bildet, insbesondere also die ausnahmsweise Befreiung von solchen 
Pfliehten, welche, wie z. B. die Steuerpflicht, der Militärdienst, im Allge- 
meinen alle Staatsbürger belasten, bei denen gewisse Voraussetzungen zu- 
treffen. Die dritte Kategorie der politischen Rechte wird dadurch charak- 
terisirt, dass den Inhalt der Berechtigung eine positive Handlung der 
Staatsverwaltung gegenüber dem Berechtigten bildet, und hierher gehört 
daher insbesondere das Recht auf Inanspruchnahme staatlicher Anstalten, 
das Recht auf Arbeit, Kredit etc. Die vierte und letzte Kategorie bilden 
schliesslich jene Rechte, deren Wesen in einer negativen Handlung 
(Unterlassung) der Staatsgewalt gegenüber dem Berechtigten besteht und 
in diese Kategorie gehören insbesondere die zahlreichen sogenannten Grund- 
rechte oder negativen Freiheitsrechte (Pressfreiheit, Gewissensfreiheit, Berufs- 
wahl etc.), welche fast in allen modernen Verfassungen einer speziellen feier- 
lichen Anerkennung theilhaftig geworden sind. 
Die Rechte der letzterwähnten Kategorie sind es, welche der juristi- 
schen Construktion die grössten Schwierigkeiten bieten. Nachdem der Ver- 
fasser in der vorliegenden ersten Hälfte des angezeigten Werkes nicht bis 
zur speziellen Bearbeitung der sogenannten Grundrechte gelangte, müssen 
wir uns Ällerdings die nähere Besprechung seiner Resultate bis zum Er- 
scheinen der Schlusslieferung aufsparen. Einige Bemerkungen mögen uns aber 
doch schon hier gestattet sein.
	        
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