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von Robespierre gestellten Antrages in der Sitzung vom 8. Oktober
1789 allen vom König bestätigten Beschlüssen der Nationalver-
sammlung — ohne Unterschied des Inhalts — die Bezeichnung
„loi* beigelegt und damit den formellen Gesetzesbegriff für die
constitutionellen Staaten des Festlandes geschaffen hat (8. 73 ff.,
230, 250). Aus seiner weiteren Darlegung ergiebt sich jedoch,
dass nicht nur die französischen Verfassungen bis zur Consular-
verfassung des Jahres VIII einen dualistischen — formellen und
materiellen — Gesetzesbegriff statuirt haben, sondern auch später
die französische Jurisprudenz das Bewusstsein dieses Dualismus’
fortdauernd bewahrt hat (S. 82 ff.)?), und dass ebenso die
deutsche Rechtswissenschaft wenigstens seit PFIZER den Unter-
schied zwischen den beiden Bedeutungen des Gesetzesbegrifts,
wenn auch nicht immer deutlich, erkannte und aussprach (8. 113f.)?”).
Besonders augenfällig dokumentiren sich als Gesetze im bloss
formellen Sinne??) die unverbindlichen Gesetzesbestim-
mungen, auf welche vor JELLINEK (S. 231—232) namentlich
EıseLe ?°), LaABanD ?®°) und SELIGMANN °®!) hingewiesen haben.
Jedoch giebt JELLINEK, wie theilweise auch seine Vorgänger °?),
26) Auf die bezüglichen Ausführungen Merım’s hatte schon LABann
in der ersten Auflage seines eben angef. Werkes (Bd. II, S. 61, Anm. 2)
hingewiesen.
2”) Hiefür hat auch SELIeMANN (l. c., S. 3 fl.) zahlreiche Belege ge-
geben. — Weder dieser noch JELLINEK erwähnt aber, dass bei SCHMITTHENNER
(Grundlinien des allgemeinen Staatsrechts, 1845, S. 522—523) bereits die
Bezeichnungen „gesetzgebende Gewalt im materiellen Sinne“ und „gesetz-
gebende Gewalt im formellen Sinne“ sich finden.
28) Ein solcher Ausdruck ist kaum entbehrlich zur Bezeichnung der-
jenigen formellen Gesetze, welche keine Rechtssätze enthalten. Der Gebrauch
desselben soll aber durchaus nicht eine Billigung der von LaBanD (in dieser
Zeitschr., Bd. I, S. 188) mit Recht bekämpften Ansicht, dass die formelle
(iesetzeskraft etwas relativ Geringeres als die materielle sei, bedeuten.
2%) Im Archiv £. eivilistische Praxis, Bd. 69, S. 275 ff.
9%) In dieser Zeitschr., Bd. I, S. 181 ff.
2) ]. c.,9N. 39 fl.
92) Gegen EIsELE vgl. SELIGMAnN |. c., 8. 42, Anm. 2.