Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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dieser Kategorie eine zu weite Ausdehnung. Insbesondere werden 
die gesetzlichen Definitionen vielfach insofern einen rechtlich bin- 
denden Inhalt haben, als sie vorschreiben, wie der betreffende 
Ausdruck im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist; sie enthalten 
alsdann „begrifisentwickelnde Rechtssätze“ 3). Auch der gesetz- 
liche Ausdruck einer Ucberzeugung in Betreff einer abstrakten 
(Rechts-) Wahrheit?*) oder die gesetzliche Üonstatirung einer 
(juristischen) Thatsache?®) kann einen rechtlich bindenden Cha- 
rakter haben, insofern dadurch die rechtliche Geltung dieser Wahr- 
heit, beziehungsweise Thatsache, und damit auch ihrer logischen 
Consequenzen, sichergestellt werden soll 3°). 
Für die Frage, ob der (verbindliche) Inhalt eines formellen 
(Gesetzes ein Rechtssatz ist, ob also der in den Formen der 
Gesetzgebung zu Stande gekommenen staatlichen Willensäusserung 
auch die Natur eines materiellen Gesetzes innewohnt, soll nach 
JELLINEK’s Ansicht stets der nächste, unmittelbare Zweck des 
Gesetzes massgebend sein (S. 240 und 242). Aber wie grosse 
Bedeutung auch der Absicht des Gesetzgebers?”) zukommt, so 
#) Tnort, Einleitung in das deutsche Privatrecht, $ 35. — Wenn 
SELIGMANN a. a. O. hervorhebt, der Gesetzgeber könne durch die Definition 
eines Rechtsinstituts anordnen, dass die für dasselbe geltenden Rechtssätze 
auf alle diejenigen Fälle, welche nicht unter die Definition zu subsumiren 
sind, keine Anwendung finden sollen, so liegt es doch noch näher, in der 
Definition die positive Bestimmung der Anwendungssphäre jener Rechtssätze 
zu erblicken, 
%) Wie der Satz in der französischen Verfassung v. 24. Juni 1793 
(Erklärung der Menschenrechte, Art. 28): „Une generation ne peut assujettir 
a ses lois les generations futures.“ 
85) Wie die Bestimmung des österreichischen Gesetzes v. 6. Juni 1886, 
$ 1: „Der Landsturm ist ein integrirender Theil der Wehrkraft.“ 
36) JELLINEK selbst macht S. 241 geltend, dass auch die Bekräftigung 
bestehenden Rechtes sowie die Aufklärung dunklen Rechtes in den Bereich 
der materiellen Gesetzgebung fallen. 
#7) Dass JELLINFEK in dieser Erörterung unter Zweck den subjektiven 
Zweck versteht, geht namentlich aus der $. 242 erklärten Identificirung des- 
selben mit der nächsten beabsichtigten Wirkung des Gesetzes hervor.
	        
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