Behörden ihrem Wesen nach für einen Verwaltungsakt erklärt
(S. 243 und 387); vielmehr wird man jedenfalls mit LABAnD *°)
sagen müssen, dass, wenn einer Behörde das Recht verbindlichen
Befehls gegenüber den Unterthanen zukommen soll, nicht nur die
Bestimmung der Competenz dieser Behörde (wie JELLINEK an-
nimmt), sondern auch die Schaffung derselben, beziehungsweise
die nähere Normirung ihrer Organisation, einen Theil der Rechts-
ordnung bildet ?}).
Von mehreren Schriftstellern, welche den theoretischen Unter-'
schied zwischen formellem und materiellem Gesetz nicht verkennen,
wird doch jede praktische Bedeutung desselben in Abrede
gestellt??). Diese Ansicht ist insofern entschieden unrichtig, als
die Wirkungen des in Gesetzesform vorgenommenen Aktes nicht
lediglich durch diese Form bestimmt werden, sondern sich
wesentlich nach dem Inhalt des Aktes differenziren??). Ausser-
dem hat insbesondere G. MEYER*?) mit Recht die tiefgreifende
#0) Staatsrecht des deutschen Reiches, 2. Aufl., Bd. I, S. 682—683.
#1) GIERKE, (Die Grenossenschaftstheorie u. s. w., S. 673—674) erklärt
den Bestand jedes einzelnen Organs einer juristischen Person für einen Satz
des objektiven Rechts und demgemäss die Schaffung jedes Organs für eine
Satzung. Aber wenn nach seiner Ansicht (l. c. S. 114 ff.) die juristische
Person selbst nicht durch eine lex specialis geschaffen zu werden braucht,
sondern sogar die staatliche Errichtung einer Korporation oder Anstalt
heutzutage nur als Verwaltungsakt aufzufassen ist (S. 26, S. 140 Anm. 2),
so dürfte es der ÜÖonsequenz entsprechen, anzuerkennen, dass auch die
Schaffung eines Organs durch Verwaltungsakt (auf mittelbarer Grundlage
eines Rechtssatzes) sich vollziehen kann.
42) Lönme, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, S. 225—228,
bes. 8.227, Anm.2; v. Sarwey, Allgemeines Verwaltungsrecht (Marquardsen’s
Handb. des öffentl. Rechts, II, I,1), S. 26—27; SEIDLER, Budget und Budget-
recht, S. 184 ff., bes. S. 201 (s. aber auch S. 209 ff, und vgl. dazu LABAnD
in dieser Zeitschr., I, S. 188—189).
#) Hiefür kommt zunächst der Unterschied zwischen verbindlichem
und unverbindlichem Gesetzesinhalt in Betracht; sodann, wenn der Inhalt der
Bestimmung ein verbindlicher ist, ob dieselbe einen Rechtssatz oder einen
Verwaltungsakt oder einen Urtheilsspruch enthält.
44) In Grünhut’s Zeitschr., Bd. VIII, S. 25 ff., vgl. G. Meyver’s Lehr-
buch des deutschen Staatsrechts, 2. Aufl, S. 452-453 und 456.