Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

— 272 — 
mögensrechtliche Interessen in gleicher Weise den Inhalt 
privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Befugnisse bilden, wie 
denn andererseits auch solche Interessen, die an und für sich 
keinerlei Vermögenswerth repräsentiren, dennoch des Schutzes 
durch privatrechtliche Normen theilhaftig werden können °!). 
Ist jedoch das vom Kläger angerufene Recht ein Privat- 
recht, so setzt man sich sofort mit allgemein anerkannten Rechts- 
grundsätzen in Widerspruch, wenn man von dem Wesen des 
klägerischen Anspruchs auf den Charakter der Streitsache einen 
Schluss ziehen will. In den Fällen, wo die öffentliche Rechts- 
ordnung Einschränkungen der Art der Benützung einzelner Gegen- 
stände des privatrechtlichen Verkehrs erheischt — und dies ist 
bei vielen dieser Gegenstände der Fall; man denke an Gebäude, 
Wälder u. dgl. — sodann in allen Fällen, wo Privatrechte im 
Interesse des öffentlichen Wohles durch einen constitutiven Ver- 
waltungsakt — die Enteignung — aufgehoben oder beschränkt 
werden, macht derjenige, welcher einer derartigen Einschränkung, 
beziehungsweise Entziehung seines Rechtes mittelst Klage opponirt, 
nichts als sein Privatrecht geltend, und doch wird heut zu Tage 
st) Dass Rechte vermögensrechtlichen Inhaltes ohne Weiteres unter die 
Kategorie der öffentlichen Rechte subsumirt werden können, wird heut zu 
Tage kaum mehr (vgl. jedoch SrteneeL, Lehrb. des deutschen Verwaltungsr. 
S. 170) bestritten; hierher gehören nicht nur Rechte auf Theilnahme 
an den den Angehörigen eines gewissen Verbandes zugesicherten Vor- 
theilen, z. B. Nutzungen des Gemeindegutes, Gemeingebrauch öffentlicher 
Gewässer, Benutzung öffentlicher Anstalten etc., sondern auch Rechte der 
öffentlichen Verbände, von ihren Angehörigen Beiträge zur Bestreitung des 
mit der Besorgung der gesellschaftlichen Agenden verbundenen Aufwandes, 
insbesondere Steuern, Umlagen und persönliche Dienste zu fordern. Dagegen 
sind andererseits die Familienrechte, trotz des Abganges eines vermögens- 
werthigen Inhaltes, nach heutigem Rechte annoch als Privatrechte zu be- 
trachten. Die von Sarwer (S. 102 ff.) in Ansehung des Gegenstandes der 
einzelnen Ansprüche gemachten eingehenden Unterscheidungen waren aller- 
dings vom Standpunkte dieses Schriftstellers nothwendig, wollte derselbe 
unmöglichen Oonsequenzen seiner Grundanschauung aus dem Wege gehen; 
für uns ist es jedoch entbehrlich, auf diesen Gegenstand hier näher ein- 
zugehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.