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mögensrechtliche Interessen in gleicher Weise den Inhalt
privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Befugnisse bilden, wie
denn andererseits auch solche Interessen, die an und für sich
keinerlei Vermögenswerth repräsentiren, dennoch des Schutzes
durch privatrechtliche Normen theilhaftig werden können °!).
Ist jedoch das vom Kläger angerufene Recht ein Privat-
recht, so setzt man sich sofort mit allgemein anerkannten Rechts-
grundsätzen in Widerspruch, wenn man von dem Wesen des
klägerischen Anspruchs auf den Charakter der Streitsache einen
Schluss ziehen will. In den Fällen, wo die öffentliche Rechts-
ordnung Einschränkungen der Art der Benützung einzelner Gegen-
stände des privatrechtlichen Verkehrs erheischt — und dies ist
bei vielen dieser Gegenstände der Fall; man denke an Gebäude,
Wälder u. dgl. — sodann in allen Fällen, wo Privatrechte im
Interesse des öffentlichen Wohles durch einen constitutiven Ver-
waltungsakt — die Enteignung — aufgehoben oder beschränkt
werden, macht derjenige, welcher einer derartigen Einschränkung,
beziehungsweise Entziehung seines Rechtes mittelst Klage opponirt,
nichts als sein Privatrecht geltend, und doch wird heut zu Tage
st) Dass Rechte vermögensrechtlichen Inhaltes ohne Weiteres unter die
Kategorie der öffentlichen Rechte subsumirt werden können, wird heut zu
Tage kaum mehr (vgl. jedoch SrteneeL, Lehrb. des deutschen Verwaltungsr.
S. 170) bestritten; hierher gehören nicht nur Rechte auf Theilnahme
an den den Angehörigen eines gewissen Verbandes zugesicherten Vor-
theilen, z. B. Nutzungen des Gemeindegutes, Gemeingebrauch öffentlicher
Gewässer, Benutzung öffentlicher Anstalten etc., sondern auch Rechte der
öffentlichen Verbände, von ihren Angehörigen Beiträge zur Bestreitung des
mit der Besorgung der gesellschaftlichen Agenden verbundenen Aufwandes,
insbesondere Steuern, Umlagen und persönliche Dienste zu fordern. Dagegen
sind andererseits die Familienrechte, trotz des Abganges eines vermögens-
werthigen Inhaltes, nach heutigem Rechte annoch als Privatrechte zu be-
trachten. Die von Sarwer (S. 102 ff.) in Ansehung des Gegenstandes der
einzelnen Ansprüche gemachten eingehenden Unterscheidungen waren aller-
dings vom Standpunkte dieses Schriftstellers nothwendig, wollte derselbe
unmöglichen Oonsequenzen seiner Grundanschauung aus dem Wege gehen;
für uns ist es jedoch entbehrlich, auf diesen Gegenstand hier näher ein-
zugehen.