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völlige Identität des Rechtsverhältnisses mit einem bereits
rechtskräftig entschiedenen Verhältnisse, andererseits die völlige
Disparität dieser beiden Verhältnisse bekunden sollen. Unter
den letzteren Gesichtspunkt fällt auch die Berufung auf sogen.
Präjudicate, d.i. Entscheidungen, welche über ähnliche
Rechtsverhältnisse, jedoch ohne alle Beziehung auf die Subjecte
und das Object des im Streite befangenen Rechtsverhältnisses
ergangen sind ?®).
4. Die eigentlichen Präjudicialfragen (questions pre&judicielles),
mit denen wir es hier ausschliesslich zu thun haben, dürfen mit
der Frage nach dem Vorhandensein der nothwendigen Process-
voraussetzungen (question pr&alable) nicht verwechselt werden.
Dieser Unterschied hat allerdings, wie sich in der Folge ergeben
wird, nach gemeinem deutschen Civilprocesse nicht jene praktische
Bedeutung, die ihm nach französischem Rechte in Folge der dort
beliebten Behandlung der Präjudicialfragen zukommt”), er muss
jedoch auch hier gemacht werden, wenn man zu einer richtigen
Beurtheilung unserer Frage gelangen will. Das Vorhandensein
des vorgeschriebenen consensus ad agendum, der etwa geforderten
Einwilligung der Verwaltungsbehörde zur Erhebung einer Civil-
klage gegen den Fiskus oder öffentliche Körperschaften bildet
ebensowenig den (Gegenstand einer Präjudicialfrage als andere
präparatorische Akte, z. B. die Verfolgung des Anspruchs ad
exhibendum. Die ältere Theorie fasste sowohl die präparatorischen
Akte als auch die eigentlichen Präjudicialfragen in den ziemlich
unklaren Begriff der sogenannten Präjudicialsachen zusammen,
und gerade diesem Umstande ist es zuzuschreiben, dass die Lehre
von der Präjudicialität bisher noch nicht jene Beachtung gefun-
6, Vgl. BRACKENHÖFT a. a. O., S. 864, 867.
9) Der Abgang der Processvoraussetzungen bewirkt stets meritale
Abweisung, wogegen das Vorhandensein der fremder Competenzsphäre an-
gehörigen Präjudicialfragen dort Einstellung des Verfahrens zur Folge hat.
MovLerT X, S, 422,