Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

— 2800 — 
völlige Identität des Rechtsverhältnisses mit einem bereits 
rechtskräftig entschiedenen Verhältnisse, andererseits die völlige 
Disparität dieser beiden Verhältnisse bekunden sollen. Unter 
den letzteren Gesichtspunkt fällt auch die Berufung auf sogen. 
Präjudicate, d.i. Entscheidungen, welche über ähnliche 
Rechtsverhältnisse, jedoch ohne alle Beziehung auf die Subjecte 
und das Object des im Streite befangenen Rechtsverhältnisses 
ergangen sind ?®). 
4. Die eigentlichen Präjudicialfragen (questions pre&judicielles), 
mit denen wir es hier ausschliesslich zu thun haben, dürfen mit 
der Frage nach dem Vorhandensein der nothwendigen Process- 
voraussetzungen (question pr&alable) nicht verwechselt werden. 
Dieser Unterschied hat allerdings, wie sich in der Folge ergeben 
wird, nach gemeinem deutschen Civilprocesse nicht jene praktische 
Bedeutung, die ihm nach französischem Rechte in Folge der dort 
beliebten Behandlung der Präjudicialfragen zukommt”), er muss 
jedoch auch hier gemacht werden, wenn man zu einer richtigen 
Beurtheilung unserer Frage gelangen will. Das Vorhandensein 
des vorgeschriebenen consensus ad agendum, der etwa geforderten 
Einwilligung der Verwaltungsbehörde zur Erhebung einer Civil- 
klage gegen den Fiskus oder öffentliche Körperschaften bildet 
ebensowenig den (Gegenstand einer Präjudicialfrage als andere 
präparatorische Akte, z. B. die Verfolgung des Anspruchs ad 
exhibendum. Die ältere Theorie fasste sowohl die präparatorischen 
Akte als auch die eigentlichen Präjudicialfragen in den ziemlich 
unklaren Begriff der sogenannten Präjudicialsachen zusammen, 
und gerade diesem Umstande ist es zuzuschreiben, dass die Lehre 
von der Präjudicialität bisher noch nicht jene Beachtung gefun- 
6, Vgl. BRACKENHÖFT a. a. O., S. 864, 867. 
9) Der Abgang der Processvoraussetzungen bewirkt stets meritale 
Abweisung, wogegen das Vorhandensein der fremder Competenzsphäre an- 
gehörigen Präjudicialfragen dort Einstellung des Verfahrens zur Folge hat. 
MovLerT X, S, 422,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.