Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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wird daher insbesondere auch der Würdigung durch den Richter 
anheimgestellt bleiben, ob eine im Processe angerufene Emanation 
einer Verwaltungsbehörde in der That als polizeiliche Ver- 
fügung oder als eine blosse Bescheinigung von Thatsachen 
anzusehen sei 12%), 
Ad b): Die Behauptung der formellen Nichtigkeit des über 
den Präjudicialpunkt früher gefällten Erkenntnisses kann auf die 
verschiedensten Umstände gestützt werden. Der am häufigsten 
geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird allerdings die Incom- 
petenz jenes Organs sein, von welchem das betreffende Erkennt- 
niss gefällt wurde. In dieser Hinsicht dürfte die Berechtigung 
der Erkenntnissinstanz, die Existenz dieses Nichtigkeitsgrundes 
selbständig zu beurtheilen, wohl kaum ernstlich in Zweifel 
gezogen werden, da die Einhaltung der Competenzgrenzen die 
unerlässliche Bedingung der Rechtsbeständigkeit eines jeden Aktes 
ist 120%), Jedoch auch andere formelle Nichtigkeitsgründe können 
wenn der Sinn eines Verwaltungsaktes unzweifelhaft ist, die Gerichte über 
die Anwendung desselben implicite entscheiden können, dass daher nicht 
jede beliebige Bestreitung des Sinnes genügt, um eine specielle Entscheidung 
der Verwaltungsbehörde über die Auslegung des Aktes zu provociren. Es 
wird also doch auf das subjective Moment ankommen, ob der Sinn des 
Aktes dem Gerichte unzweifelhaft erscheint oder nicht. 
1392) Man vgl. das Erk. des k. preuss. Obertrib. 3. Sen. vom 14. Oct. 
1861 (Samml. 46 Bd. No. 42 S. 298 ff.). 
180) Dies wird selbst von der Theorie des französischen Verwaltungs- 
rechtes für den Fall zugegeben, wenn durch das präjudieirende Erkenntniss 
ein Eingriff in die Sphäre einer anderen Gewalt verübt worden sein sollte, 
wenn also z. B. in einem Civilprocesse ein über Statusfragen absprechendes 
Decret der Verwaltungsbehörde producirt würde (GAUTIER, 8. 15; Ducrocg, 
IS. 609), Nichtsdestoweniger hat das österr. Reichsgericht in einem Erkennt- 
nisse v. 17. Juli 1878 (Hyve, No. 164) es abgelehnt, zu untersuchen, ob das in 
einem vor ihm abgeführten Streite angerufene Disciplinarerkenntniss von der 
competenten Instanz gefällt worden war. Vgl. hiegegen BIDERMANN in den 
Jurist. Bl. 1879 No. 7; BERNATZIK, 8. 239 not. 26; Sarwey, S. 823; Remm in 
Hirth’s Annalen 1885, S. 194 und SteneeL in Hirth’s Annalen 1876, S. 900. 
Dasselbe Gericht hat auch in einem anderen Falle (Erk. vom 22. Januar 
1879, Hyz, No. 178), wo eine angeblich incompetente Behörde einem
	        
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