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wird daher insbesondere auch der Würdigung durch den Richter
anheimgestellt bleiben, ob eine im Processe angerufene Emanation
einer Verwaltungsbehörde in der That als polizeiliche Ver-
fügung oder als eine blosse Bescheinigung von Thatsachen
anzusehen sei 12%),
Ad b): Die Behauptung der formellen Nichtigkeit des über
den Präjudicialpunkt früher gefällten Erkenntnisses kann auf die
verschiedensten Umstände gestützt werden. Der am häufigsten
geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird allerdings die Incom-
petenz jenes Organs sein, von welchem das betreffende Erkennt-
niss gefällt wurde. In dieser Hinsicht dürfte die Berechtigung
der Erkenntnissinstanz, die Existenz dieses Nichtigkeitsgrundes
selbständig zu beurtheilen, wohl kaum ernstlich in Zweifel
gezogen werden, da die Einhaltung der Competenzgrenzen die
unerlässliche Bedingung der Rechtsbeständigkeit eines jeden Aktes
ist 120%), Jedoch auch andere formelle Nichtigkeitsgründe können
wenn der Sinn eines Verwaltungsaktes unzweifelhaft ist, die Gerichte über
die Anwendung desselben implicite entscheiden können, dass daher nicht
jede beliebige Bestreitung des Sinnes genügt, um eine specielle Entscheidung
der Verwaltungsbehörde über die Auslegung des Aktes zu provociren. Es
wird also doch auf das subjective Moment ankommen, ob der Sinn des
Aktes dem Gerichte unzweifelhaft erscheint oder nicht.
1392) Man vgl. das Erk. des k. preuss. Obertrib. 3. Sen. vom 14. Oct.
1861 (Samml. 46 Bd. No. 42 S. 298 ff.).
180) Dies wird selbst von der Theorie des französischen Verwaltungs-
rechtes für den Fall zugegeben, wenn durch das präjudieirende Erkenntniss
ein Eingriff in die Sphäre einer anderen Gewalt verübt worden sein sollte,
wenn also z. B. in einem Civilprocesse ein über Statusfragen absprechendes
Decret der Verwaltungsbehörde producirt würde (GAUTIER, 8. 15; Ducrocg,
IS. 609), Nichtsdestoweniger hat das österr. Reichsgericht in einem Erkennt-
nisse v. 17. Juli 1878 (Hyve, No. 164) es abgelehnt, zu untersuchen, ob das in
einem vor ihm abgeführten Streite angerufene Disciplinarerkenntniss von der
competenten Instanz gefällt worden war. Vgl. hiegegen BIDERMANN in den
Jurist. Bl. 1879 No. 7; BERNATZIK, 8. 239 not. 26; Sarwey, S. 823; Remm in
Hirth’s Annalen 1885, S. 194 und SteneeL in Hirth’s Annalen 1876, S. 900.
Dasselbe Gericht hat auch in einem anderen Falle (Erk. vom 22. Januar
1879, Hyz, No. 178), wo eine angeblich incompetente Behörde einem