Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

— 331 — 
Gerade in diesem Vorbehalte des Dominialrechtes für die Union 
als solche beruht naturgemäss die praktische Seite des Einflusses, 
welcher den Vereinigten Staaten auf die Entwicklung der Terri- 
torien gesichert bleiben muss, und gerade dieses ganze Verhältniss 
welches sich — um das gleich hier vorweg zu bemerken — auch 
nicht ändert, wenn ein Territorium zum Staate erhoben wird, 
zeugt von dem richtigen Verständnisse, welches die Politik der 
Vereinigten Staaten hinsichtlich des Territoriums überhaupt aus- 
zeichnet; juristisch wird derselbe insofern wichtig, als es dazu 
führt, nunmehr — wenn man von dem in Privatbesitz über- 
gegangenen Lande absieht — drei Arten von „Territorium“ im 
engeren Sinne zu unterscheiden: erstens dasjenige, welches (noch 
unorganisirt) in unbeschränktem dominium und unbeschränkter 
potestas der Vereinigten Staaten steht; zweitens dasjenige, welches 
(innerhalb eines organisirten Territoriums) als ager publicus dem 
dominium der Vereinigten Staaten untersteht, über welches die 
potestas aber von der Regierung eines Territoriums geübt wird ; 
und drittens dasjenige, welches als ager publicus sich in dominium 
und potestas der Territorialregierung befindet. 
Schliesslich darf hier Ein Punkt nicht ganz unerwähnt ge- 
lassen werden: Während sich aus allem Vorgetragenen ergibt, 
dass der Einfluss der Unionsregierung in den Territorien ein sehr 
durchgreifender sein kann, so hat sich derselbe doch in einem 
bestimmten Falle bisher nicht als solcher bewährt: nämlich mit 
Bezug auf das Territorium Utah, welches bekanntlich den Haupt- 
sitz für das Mormonenthum bildet. Die Sekte der Mormonen, 
welche das Institut der Vielweiberei nicht nur für zulässig erklärt, 
sondern auch practisch durchführt, hat die Regierung des Terri- 
toriums völlig in der Hand, und es ist dem Congresse — trotz 
allen Bemühens — bisher nicht ‚gelungen, diesem unerhörten 
Treiben ein Ende zu machen. Für denjenigen, welcher nach 
europäischen und namentlich deutschen Zuständen urtheilt, ist 
das geradezu unverständlich, und es zeugt dieses ganze Verhält-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.