Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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zu gewissem Theil delegirt worden ist, so muss man die Unions- 
regierung, als Trägerin dieses Rechtes, auch für befugt erachten, 
sich derselben ganz oder theilweise zu entäussern. Eine solche 
„Entäusserung“ ist offenbar in jedem Falle anzunehmen, der ein 
Territorium in einen Staat verwandelt, d. h. eben die potestas 
darüber — soweit sie schon bisher an der „Territorialverwaltung“ 
per delegationem geübt wurde — nunmehr definitiv an die Re- 
gierung des neu zu bildenden Staates übergehen soll. Weiter als 
bis zu dieser Entäusserung geht ofienbar die Befugniss der Unions- 
regierung nicht; es ist eine irrige Vorstellung, wenn man etwa 
annimmt, dass nun auch die Unionsregierung mit der Ausgestal- 
tung der für den neuen Staat bestimmten Regierung unmittelbar 
sich zu befassen habe; der neu entstehende Staat ist vielmehr 
innerhalb seiner Compentenz autonom, souverän, und die Souverä- 
nität muss begrifflich immer als ein originäres, aus sich selbst 
entstehendes Recht gedacht werden, gleichviel welche äusseren 
Verhältnisse und Thatsachen zu ihrer Constituirung geführt haben, 
selbst wenn auch diese Thatsachen auf den ersten Blick den Ein- 
druck machen mögen, dass dabei eine ausdrückliche Uebertragung 
jenes Rechtes von Seiten seines früheren Trägers an den nun- 
mehr für ihn eintretenden stattgefunden, dieser letztere also gleich- 
sam seine Souveränität auf derivativrem Wege erworben habe. — 
In dem Augenblicke, da ein Territorium die Qualität eines Staates 
erlangt, tritt für diesen eine Verfassung in Kraft, deren Ent- 
stehung begrifflich nicht Sache des Congresses in Washington 
ist; aber allerdings ist derselbe durchaus in der Lage, die Grenzen 
der der neuen Staatsregierung zufallenden Competenz zu ziehen, 
insofern als es offenbar von ihm abhängt, in wie weit sich die 
Unionsregierung der ihr über das betrefiende Gebiet gebüh- 
renden Souveränitätsbefugnisse zu entäussern habe; allein dieser 
letzte, theoretisch in dieser Allgemeinheit durchaus richtige Satz 
erleidet doch sicherlich eine Einschränkung: die gedachte Ent- 
äusserung darf selbstverständlich nicht weiter gehen, als es durch
	        
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