Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Hand, und wenn auch dieses Argument mehr de lege ferenda als 
de lege lata anzuführen ist, so darf es doch immerhin im Ver- 
eine mit andern zur Unterstützung der im Vorstehenden auf- 
gestellten Behauptung angeführt werden. Weiter auf diese Frage, 
welche aus Anlass des Falles von Schalscha vor einiger Zeit ein 
akutes Interesse besass, seitdem aber rasch von der Tagesordnung 
verschwunden ist, einzugehen, dürfte bei einer rechtsvergleichenden 
Darstellung nicht der geeignete Ort sein; nur soviel wollen wir noch 
bemerken, dass mit Ausnahme der konservativen Parteien im Reichs- 
tage sämmtliche Parteien darüber einig waren, dass die Verneh- 
mung eines Abgeordneten über Gregenstände seiner beruflichen 
Aeusserungen eine Verletzung des Art. 30 der R.-V. enthielte *). 
Die Unverantwortlichkeit des Abgeordneten hat zur Folge, 
dass der Richter, sowohl der Straf-, wie der Civilrichter nicht in 
der Lage ist, die berufliche Aeusserung desselben rechtlich zu 
qualifiziren; es ist eine Verletzung der Privilegien des Reichs- 
tags, wenn in einem Urtheile die Aeusserung eines Abgeordneten 
als Beleidigung oder Verläumdung charakterisirt wird; es ist eine 
Verletzung der Privilegien, wenn der Strafrichter die an sich 
beleidigende Aeusserung eines Abgeordneten mit einer gegen ihn 
verübten Beleidigung kompensirt, denn hierdurch würde die beruf- 
liche Aeusserung des Reichstagsabgeordneten dem Strafgesetze 
unterworfen, also gerade das herbeigeführt, was die Verfassung 
vermieden wissen will; mit vollem Rechte hat desshalb das Reichs- 
gericht das Urtheil eines Gerichtes, welches von der entgegen- 
gesetzten Ansicht ausgegangen war, wegen irrthümlicher Aus- 
legung des Gesetzes vernichtet, und wenn auch zugegeben werden 
mag, dass diese Konsequenz, von dem Gesichtspunkte des Schutzes 
der Ehre betrachtet, eine recht bedenkliche ist, so kann doch 
nicht bestritten werden, dass sie aus dem durch Art. 30 auf- 
gestellten Grundsatze sich mit logischer Nothwendigkeit er- 
giebt °). 
*) Die ausführliche Begründung dieser Ansicht enthält die Abhandlung 
des Verfassers, die Zeugnissverweigerungsbefugniss der Mitglieder des deut- 
schen Reichstages, Annalen 1888 Heft 1, S. 6—21. 
6) Entscheidung des Reichsgerichts vom 5, März 1881, Rechtsprechung
	        
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