Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

Aufsätze, 
Der Begriff der „Selbstverwaltung“ im Rechtssinne '). 
Von 
ERNST NEUKAMP 
Amtsrichter in Bochum. 
Non ex regula jus sumatur, sed ex 
jure quod est, regula fiat. 
1.1 D. 50, 17. 
In meiner jüngst erschienenen Schrift: „Die Staats- und 
Selbstverwaltung der Rheinprovinz“ (Essen 1888) habe ich im 
& 15 darauf hingewiesen, dass der Begriff „der Selbstverwaltung“ 
fast ebensoviele Definitionen erfahren, als es Schriftsteller über 
Staats- und Verwaltungsrecht gibt. Ich habe sodann den schon 
so zahlreichen Ansichten noch eine neue hinzugefügt, welche ich 
indess, ohne mit den Zwecken meines Buches in Widerspruch 
zu gerathen, dort nicht näher begründen konnte. 
Diese nähere Begründung hier zu geben, will ich in der 
nachfolgenden Darstellung versuchen. 
I. 
Wie zahlreich die Ansichten über den Begriff der Selbst- 
verwaltung sind und wie weit dieselben auseinandergehen, das habe 
ich bereits im $ 15 meiner Eingangs citirten Schrift kurz angedeutet. 
  
  
1) Erklärung der Abkürzungen: Kr.-0.—Pr.Kreisordnung. — 
1.-G.-O. oder G.-O. — Landgemeinde-, Gemeinde-Ordnung. — L.-V.-G. = 
Pr. Landesverwaltungs-Gesetz vom 80. Juli 1883. — Pr.-O. = Pr. Provinzial- 
Ordnung. — 2.G. = Pr. Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1887. 
Archiv fur öffentliches Recht. IV. 3. 25
	        
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