Aufsätze,
Der Begriff der „Selbstverwaltung“ im Rechtssinne ').
Von
ERNST NEUKAMP
Amtsrichter in Bochum.
Non ex regula jus sumatur, sed ex
jure quod est, regula fiat.
1.1 D. 50, 17.
In meiner jüngst erschienenen Schrift: „Die Staats- und
Selbstverwaltung der Rheinprovinz“ (Essen 1888) habe ich im
& 15 darauf hingewiesen, dass der Begriff „der Selbstverwaltung“
fast ebensoviele Definitionen erfahren, als es Schriftsteller über
Staats- und Verwaltungsrecht gibt. Ich habe sodann den schon
so zahlreichen Ansichten noch eine neue hinzugefügt, welche ich
indess, ohne mit den Zwecken meines Buches in Widerspruch
zu gerathen, dort nicht näher begründen konnte.
Diese nähere Begründung hier zu geben, will ich in der
nachfolgenden Darstellung versuchen.
I.
Wie zahlreich die Ansichten über den Begriff der Selbst-
verwaltung sind und wie weit dieselben auseinandergehen, das habe
ich bereits im $ 15 meiner Eingangs citirten Schrift kurz angedeutet.
1) Erklärung der Abkürzungen: Kr.-0.—Pr.Kreisordnung. —
1.-G.-O. oder G.-O. — Landgemeinde-, Gemeinde-Ordnung. — L.-V.-G. =
Pr. Landesverwaltungs-Gesetz vom 80. Juli 1883. — Pr.-O. = Pr. Provinzial-
Ordnung. — 2.G. = Pr. Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1887.
Archiv fur öffentliches Recht. IV. 3. 25