Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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als politische Betrachtungsweise charakterisiren) — „sondern nach 
seiner Struktur, seinen anatomischen Momenten. Solche Momente 
sind z. B. Subjekt, Objekt, Inhalt, Wirkung“ (S. 365). 
Ein drittes sehr wichtiges Moment für jede Begriffsbestimmung 
ist der ebenfalls von Iuerına aufgestellte Satz (I. c. S. 374), dass 
ein Begriff keine Ausnahme duldet. 
Unter Zugrundelegung dieser Sätze sollen nun zunächst in 
der folgenden Darstellung die bisher aufgestellten Definitionen 
entwickelt und auf ihre Richtigkeit geprüft werden (II); alsdann 
ist die geschichtliche Entwicklung des positiven Rechts darzulegen 
und im Anschluss daran der m. E. richtige Begriff der Selbst- 
verwaltung im Rechtssinne aufzudecken (III und IV). 
II. 
Wenn ich im Folgenden zunächst die Ansichten GnEIsT’s 
über die Bedeutung und den Begriff der Selbstverwaltung nicht 
zum Gegenstande der Erörterung mache, so geschieht dies nicht 
etwa in dem Sinne, als ob ich dessen Ausführungen nicht die 
grösste Bedeutung beimässe; ich übergehe ihn hier vielmehr ledig- 
lich desshalb, weil er, wie Rosın®) bereits mit Recht hervorgehoben, 
in seinen Schriften „in erster Reihe keinen juristisch-dogmatischen, 
sondern einen politischen Zweck verfolgte.“ 
Einen juristisch-dogmatischen Zweck konnte GNEIST auch 
schon um desswillen nicht haben, wenigstens soweit es sich um 
die deutschen Rechtszustände handelt, weil gerade erst in Folge 
der GneisT’schen Schriften, die „noderne Selbstverwaltung“ 
in das positive deutsche Verwaltungsrecht eingeführt ist, somit 
damals für eine juristisch-dogmatische Behandlungsweise 
das Substrat fehlte. 
Aber weil Gneist der eigentliche geistige Urheber und 
Schöpfer des heutigen deutschen und insbesondere preussischen 
6) Hırra’s Annalen des Deutschen Reichs 1883 IV. Der Rechtsbegriff 
der Selbstverwaltung S. 305 fl.
	        
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