Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

— 396 — 
In Preussen werden alle Mitglieder desselben — ohne jeg- 
liches Vorschlagsrecht irgend eines Organs der Bürgerschaft — 
vom Könige ernannt, so dass also bei der Bildung dieser Behörde 
von einer „verfassungsmässigen Betheiligung der Bürger“ ganz und 
gar nicht die Rede sein kann. 
Ist in den gedachten Fällen die Rosm’sche Definition zu 
eng, indem sie Behörden, welche auch nach der Rosın’schen An- 
sicht unter den Begriff der „bürgerlichen Selbstverwaltung“ fallen, 
doch von der Subsumption ausschliesst, so ist sie andererseits 
auch wieder zu weit. 
Denn wenn „bürgerliche Selbstverwaltung“ die verfassungs- 
mässige Betheiligung der Bürger als solcher an der Organisation 
der Verwaltungsbehörden ist, so würde in republikanischen Staaten 
auch die Wahl des Präsidenten der Republik als ein Akt der 
bürgerlichen Selbstverwaltung zu bezeichnen sein; dass aber irgend 
ein Sprachgebrauch existirt, welcher es rechtfertigen würde, dem 
Worte „Selbstverwaltung“ diese Ausdehnung zu geben, wird selbst 
Rosım nicht behaupten wollen. 
Ferner müsste man, da nach Rosın S. 316 Anm. 2 schon 
das „Vorschlagsrecht seitens gewählter Kollegien“ die „genos- 
senschaftliche Struktur der Selbstverwaltungsämter“ zur Erschei- 
nung bringt, auch die Wahl von Mitgliedern der Staatsschulden- 
kommission durch das Abgeordneten- und Herrenhaus in Preussen 
als „bürgerliche Selbstverwaltung“ bezeichnen, was doch gleich- 
falls schwerlich mit dem herrschenden Sprachgebrauch zu ver- 
einigen ist. 
Gegen die Rosın’sche Definition kommen endlich noch fol- 
gende Bedenken allgemeinerer Natur in Betracht: 
Einmal ist es schon in hohem Grade bedenklich, einem Worte 
zwei grundverschiedene Bedeutungen beizulegen, wenn man dasselbe 
zu einer festen wissenschaftlichen Begriffsbildung verwerthen will. — 
verwaltungsgericht als Oberinstanz für Streitsachen — ist in dieser 
Gesetzgebung mit einer Energie durchgeführt“ u. s. w.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.