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In Preussen werden alle Mitglieder desselben — ohne jeg-
liches Vorschlagsrecht irgend eines Organs der Bürgerschaft —
vom Könige ernannt, so dass also bei der Bildung dieser Behörde
von einer „verfassungsmässigen Betheiligung der Bürger“ ganz und
gar nicht die Rede sein kann.
Ist in den gedachten Fällen die Rosm’sche Definition zu
eng, indem sie Behörden, welche auch nach der Rosın’schen An-
sicht unter den Begriff der „bürgerlichen Selbstverwaltung“ fallen,
doch von der Subsumption ausschliesst, so ist sie andererseits
auch wieder zu weit.
Denn wenn „bürgerliche Selbstverwaltung“ die verfassungs-
mässige Betheiligung der Bürger als solcher an der Organisation
der Verwaltungsbehörden ist, so würde in republikanischen Staaten
auch die Wahl des Präsidenten der Republik als ein Akt der
bürgerlichen Selbstverwaltung zu bezeichnen sein; dass aber irgend
ein Sprachgebrauch existirt, welcher es rechtfertigen würde, dem
Worte „Selbstverwaltung“ diese Ausdehnung zu geben, wird selbst
Rosım nicht behaupten wollen.
Ferner müsste man, da nach Rosın S. 316 Anm. 2 schon
das „Vorschlagsrecht seitens gewählter Kollegien“ die „genos-
senschaftliche Struktur der Selbstverwaltungsämter“ zur Erschei-
nung bringt, auch die Wahl von Mitgliedern der Staatsschulden-
kommission durch das Abgeordneten- und Herrenhaus in Preussen
als „bürgerliche Selbstverwaltung“ bezeichnen, was doch gleich-
falls schwerlich mit dem herrschenden Sprachgebrauch zu ver-
einigen ist.
Gegen die Rosın’sche Definition kommen endlich noch fol-
gende Bedenken allgemeinerer Natur in Betracht:
Einmal ist es schon in hohem Grade bedenklich, einem Worte
zwei grundverschiedene Bedeutungen beizulegen, wenn man dasselbe
zu einer festen wissenschaftlichen Begriffsbildung verwerthen will. —
verwaltungsgericht als Oberinstanz für Streitsachen — ist in dieser
Gesetzgebung mit einer Energie durchgeführt“ u. s. w.